Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Inhalt der Satzung gegen 
gesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn die nach der Satzung in Aussicht genommenen 
Mittel zur Erreichung des Genossenschaftszweckes nicht für ausreichend erachtet werden. 
116. (1) Die genehmigte Satzung ist in einem Auszug im Amteblatte der- 
jenigen Verwaltungsbehörden bekannt zu machen, auf deren Bezirk das Genossenschafts- 
unternehmen sich erstreckt. Der Auszug muß den Ausfertigungstag der Satzung und die 
in § 114 Absatz 2 Ziffer 1, 4, 7 und 11 bezeichneten Festsetzungen enthalten. 
(2) Das Verzeichnis der Genossen und die Anzeigen, die über Anderungen an das 
Ministerium des Innern erstattet worden sind, werden bei der Verwaltungsbehörde aus- 
gelegt. Die Einsicht ist jedem gestattet. 
& 117. (1) Die Genossenschaft wird in allen ihren Angelegenheiten durch den 
Vorstand vertreten. 
(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Anderung in seiner Zusammen- 
setzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat 
den Inhalt der Anzeige durch das in § 116 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Blatt auf Kosten 
der Genossenschaft alsbald bekannt zu machen. Die Anderung des Vorstandes kann, so- 
lange die Anzeige und die Bekanntmachung nicht erfolgt sind, Dritten nur dann entgegen- 
gesetzt werden, wenn sie ihnen bekannt war. 
(3) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes hat Dritten gegen- 
über keine Wirkung. 
118,. (1) Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne 
Genossen gerichteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen ausführen lassen oder 
deren Ausführung durch Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen bis zu 50 # 
erzwingen. 
(2) Die verwirkten Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
(3) Gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung der Zwangsmaßregeln ist 
binnen zwei Wochen Beschwerde an die Ausfsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet 
endgültig. 
§ 119. Bei Genossenschaften mit beschränkter Beitragspflicht hat der Vorstand 
binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die Bilanz durch die für Be- 
kanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter zu veröffentlichen. 
* 120. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 112 Absatz 2, 3 
oder des § 119 haften die Mitglieder des Vorstandes den Gläubigern auf Schadenersatz. 
Bekannt- 
machung der 
Satzung. 
Auslegung 
des 
Mitglieder- 
verzeichnisses. 
Vorstand. 
Zwangsrechte 
des 
Vorstandes. 
Veröffent- 
lichung 
der Bilanz. 
Haftung des 
Vorstandes. 
& 121. Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung in den durch die Satzung Berufung der 
bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn es das Interesse der Genossenschaft er-Genossenschaft. 
1909. 36
	        
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