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(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Inhalt der Satzung gegen
gesetzliche Vorschriften verstößt oder wenn die nach der Satzung in Aussicht genommenen
Mittel zur Erreichung des Genossenschaftszweckes nicht für ausreichend erachtet werden.
116. (1) Die genehmigte Satzung ist in einem Auszug im Amteblatte der-
jenigen Verwaltungsbehörden bekannt zu machen, auf deren Bezirk das Genossenschafts-
unternehmen sich erstreckt. Der Auszug muß den Ausfertigungstag der Satzung und die
in § 114 Absatz 2 Ziffer 1, 4, 7 und 11 bezeichneten Festsetzungen enthalten.
(2) Das Verzeichnis der Genossen und die Anzeigen, die über Anderungen an das
Ministerium des Innern erstattet worden sind, werden bei der Verwaltungsbehörde aus-
gelegt. Die Einsicht ist jedem gestattet.
& 117. (1) Die Genossenschaft wird in allen ihren Angelegenheiten durch den
Vorstand vertreten.
(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Anderung in seiner Zusammen-
setzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat
den Inhalt der Anzeige durch das in § 116 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Blatt auf Kosten
der Genossenschaft alsbald bekannt zu machen. Die Anderung des Vorstandes kann, so-
lange die Anzeige und die Bekanntmachung nicht erfolgt sind, Dritten nur dann entgegen-
gesetzt werden, wenn sie ihnen bekannt war.
(3) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes hat Dritten gegen-
über keine Wirkung.
118,. (1) Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne
Genossen gerichteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen ausführen lassen oder
deren Ausführung durch Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen bis zu 50 #
erzwingen.
(2) Die verwirkten Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
(3) Gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung der Zwangsmaßregeln ist
binnen zwei Wochen Beschwerde an die Ausfsichtsbehörde zulässig. Diese entscheidet
endgültig.
§ 119. Bei Genossenschaften mit beschränkter Beitragspflicht hat der Vorstand
binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die Bilanz durch die für Be-
kanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter zu veröffentlichen.
* 120. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 112 Absatz 2, 3
oder des § 119 haften die Mitglieder des Vorstandes den Gläubigern auf Schadenersatz.
Bekannt-
machung der
Satzung.
Auslegung
des
Mitglieder-
verzeichnisses.
Vorstand.
Zwangsrechte
des
Vorstandes.
Veröffent-
lichung
der Bilanz.
Haftung des
Vorstandes.
& 121. Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung in den durch die Satzung Berufung der
bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn es das Interesse der Genossenschaft er-Genossenschaft.
1909. 36