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*125. (1) Der Beschluß des Ministeriums des Innern tritt in Kraft, sobald er
dem Vorstande der Genossenschaft zugestellt worden ist.
(2) Die Auflösung ist auf Kosten der Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in
ihrem Amtsblatt und im Falle der Einleitung des Liquidationsverfahrens auch vom
Genossenschaftsvorstand in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blatte spätestens innerhalb einer Woche nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkte
zu veröffentlichen.
(3) In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen, denen die Liqui-
dation obliegt, bezeichnet werden.
~. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, an wen das Vermögen bei der
Auflösung der Genossenschaft fällt. Auf den Aufall sind die Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über den Anfall einer Erbschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle des
Nachlaßgerichtes tritt die Verwaltungsbehörde.
(2) Bestimmt die Satzung nichts, so wird das Vermögen nach Maßgabe des
Beitragsverhältnisses unter die Genossen verteilt.
. (1) Die Liquidation muß erfolgen, wenn das Vermögen der Genossenschaft
nicht an den Fiskus oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes fällt, oder wenn
der Fiskus oder die Körperschaft den Anfall ausschlägt.
(2) Auf die Liquidation der Genossenschaft finden die Vorschriften der §6 48
bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nicht in § 125
etwas Anderes bestimmt ist.
§ 128. (1) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher, Schriften und Pläne
der aufgelösten Genossenschaft an die Aufsichtsbehörde abzuliefern und von dieser zu
verwahren.
Inkrafttreten
des Auf-
lösungs-
beschlusses,
Bekannt-
machung der
Auflösung.
Verteilung
des Ge-
nossenschafts-
vermögens.
Liquidation
der
Genossenschaft.
Bücher,
Schriften und
Pläne der
aufgelösten
(2) Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht auf Einsicht und Genossenschaft.
Benutzung der Bücher, Schriften und Pläne.
III. Beitrittszwang.
*129. (1) Zum Beitritte zu einer Wassergenossenschaft mit beschränkter Beitrags-
pflicht konnen die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die durch das Unter-
nehmen in ihrer Nuztungsfählgkeit oder sonst im Werte erhöht werden, gezwungen
werden, wenn
1. das Unternehmen nur bei Ausdehnung auf die im Eigentume der Widersprechenden
stebenden Grundstücke oder Anlagen zweckmäßig ausgeführt oder betrieben werden
kann und zugleich
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Allgemeine
Grundsätze.