Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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*125. (1) Der Beschluß des Ministeriums des Innern tritt in Kraft, sobald er 
dem Vorstande der Genossenschaft zugestellt worden ist. 
(2) Die Auflösung ist auf Kosten der Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde in 
ihrem Amtsblatt und im Falle der Einleitung des Liquidationsverfahrens auch vom 
Genossenschaftsvorstand in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten 
Blatte spätestens innerhalb einer Woche nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkte 
zu veröffentlichen. 
(3) In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen, denen die Liqui- 
dation obliegt, bezeichnet werden. 
~. (1) Durch die Satzung kann bestimmt werden, an wen das Vermögen bei der 
Auflösung der Genossenschaft fällt. Auf den Aufall sind die Vorschriften des bürgerlichen 
Rechtes über den Anfall einer Erbschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle des 
Nachlaßgerichtes tritt die Verwaltungsbehörde. 
(2) Bestimmt die Satzung nichts, so wird das Vermögen nach Maßgabe des 
Beitragsverhältnisses unter die Genossen verteilt. 
. (1) Die Liquidation muß erfolgen, wenn das Vermögen der Genossenschaft 
nicht an den Fiskus oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes fällt, oder wenn 
der Fiskus oder die Körperschaft den Anfall ausschlägt. 
(2) Auf die Liquidation der Genossenschaft finden die Vorschriften der §6 48 
bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nicht in § 125 
etwas Anderes bestimmt ist. 
§ 128. (1) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher, Schriften und Pläne 
der aufgelösten Genossenschaft an die Aufsichtsbehörde abzuliefern und von dieser zu 
verwahren. 
Inkrafttreten 
des Auf- 
lösungs- 
beschlusses, 
Bekannt- 
machung der 
Auflösung. 
Verteilung 
des Ge- 
nossenschafts- 
vermögens. 
Liquidation 
der 
Genossenschaft. 
Bücher, 
Schriften und 
Pläne der 
aufgelösten 
(2) Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht auf Einsicht und Genossenschaft. 
Benutzung der Bücher, Schriften und Pläne. 
III. Beitrittszwang. 
*129. (1) Zum Beitritte zu einer Wassergenossenschaft mit beschränkter Beitrags- 
pflicht konnen die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die durch das Unter- 
nehmen in ihrer Nuztungsfählgkeit oder sonst im Werte erhöht werden, gezwungen 
werden, wenn 
1. das Unternehmen nur bei Ausdehnung auf die im Eigentume der Widersprechenden 
stebenden Grundstücke oder Anlagen zweckmäßig ausgeführt oder betrieben werden 
kann und zugleich 
36 
Allgemeine 
Grundsätze.
	        
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