Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Zeitraum, der mehr als zehn Jahre hinter dem Beginne des Jahres der Nachprüfung 
zurückliegt, findet die Rückzahlung oder Nachzahlung nicht statt. Bei der Nachzahlung 
findet die Vorschrift in § 129 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 
(3) Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, insbesondere die Teilnahme an den 
Lasten oder das Verhältnis der Beitragsleistung oder die Verpflichtung zur Rückzahlung 
oder Nachzahlung streitig, so finden die Vorschriften in § 122 entsprechende Anwendung. 
* 132. □) Der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist 
bei der Verwaltungsbehörde zu stellen. 
(2) Dem Antrage sind beizufügen: 
1. die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Beschreibungen, Zeichnungen 
und Kostenanschläge, 
2. ein Verzeichnis der in das Unternehmen einzubeziehenden Grundstücke und Anlagen; 
hierin sind diejenigen besonders hervorzuheben, deren Eigentümer sich freiwillig 
für das Unternehmen erklärt haben, außerdem ist anzugeben, ob und in welcher 
Beziehung eine Erlaubnis, eine Enteignung oder sonstige Zwangsrechte in Anspruch 
genommen werden, 
3. der Nachweis darüber, daß das Unternehmen einen öffentlichen oder gemeinwirtschaft- 
lichen Nutzen gewährt und ohne Zuziehung der Grundstücke und Anlagen, von 
deren Eigentümern eine zustimmende Erklärung nicht zu erlangen gewesen ist, 
zweckmäßig nicht ausgeführt werden könnte, 
4. die Berechnung der von dem Unternehmen für die einzelnen Grundstücke und An- 
lagen zu erwartenden Vorteile, 
die Angabe, in welcher Weise die Beitragspflicht beschränkt sein soll, 
6. die Erklärung über die vorläufige Beschaffung der durch das Unternehmen er- 
wachsenden Kosten. 
*#133. (#) Die von den Antragstellern für die Vorarbeiten aufgewendeten Kosten 
sind von der Genossenschaft zu ersetzen, soweit sie zur Vorbereitung des zustande- 
gekommenen Unternehmens nötig gewesen sind. Streitigkeiten werden von der Aufsichts- 
behörde entschieden. 
(2) Wieweit die Vorarbeiten für das Unternehmen unter staatlicher Leitung oder 
Beihilfe zu beschaffen sind, bestimmt das Ministerium des Innern. 
*134. (1) Der Antrag ist, nötigenfalls nach Vervollständigung und Berichtigung 
der Unterlagen, sowie nach Gehör der Personen, die der Zuziehung zur Genossenschaft 
oder einer beanspruchten Erlaubnis, Enteignung oder Zwangsbelastung widersprochen 
haben, von der Verwaltungsbehörde dem Ministerium des Innern mit gutachtlichem 
Berichte vorzulegen. 
Or 
Antrag. 
Unterlagen. 
Vorarbeiten. 
Vorläufige 
Prüsung.
	        
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