Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(4) Wird der gestellte Antrag verworfen, so kann ein neuer Vorschlag in der Ver- 
handlung sofort zur Abstimmung gebracht werden, wenn er nach Ermessen der Behörde 
durch die Vorarbeiten genügend vorbereitet ist. 
(5) Macht sich eine Vertagung der Verhandlung nötig, so kann zur Fortsetzung 
der Verhandlung sofort mündlich geladen werden. 
8 138. (1) Ergibt sich eine Mehrheit für die Bildung der Genossenschaft, so sind 
für die weiteren Verhandlungen drei Bevollmächtigte zu wählen. Die Bevollmächtigten 
haben die Beteiligten in dem Verfahren bis zur endgültigen Bildung der Genossenschaft 
zu vertreten und sind insbesondere gegenüber in Anspruch genommenen Dritten zum 
Abschlusse von Vergleichen ermächtigt. 
(2) Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn nicht mehr als 
5 Personen bei dem Unternehmen beteiligt sind. 
*139. () Beschwerden über das Verfahren sind binnen einer Frist von zwei 
Wochen, nachdem der Schluß der Verhandlungen von der Behörde verkündet worden ist, 
anzubringen. 
(2) Während derselben Frist können die zum Beitritte Verpflichteten (6§ 129) und 
die bei der Ausführung des Unternehmens durch Erlaubnis, Enteignung oder Zwangs- 
belastung Betroffenen der Bildung der Genossenschaft mit der Behauptung widersprechen, 
daß das Unternehmen einen öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Nutzen nicht gewähre, 
oder die Voraussetzungen des §& 129 nicht erfüllt seien. 
(3) Über diese Beschwerden und Widersprüche sowie über Rekurse gegen Ent- 
scheidungen der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach § 1 37 entscheidet das Ministerium 
des Innern entweder vorbehältlich der Entscheidung über die Bildung der Genossenschaft 
oder in Verbindung mit dieser. Die Entscheidung des Ministeriums des Innern 
ist endgültig. 
§& 140. □) Wird die Bildung der Genossenschaft genehmigt, so ist binnen einer bei 
der Genehmigung zu bestimmenden Frist die Satzung der Genossenschaft in einer von der 
Verwaltungsbehörde einberufenen und geleiteten Versammlung der Genossen zu beraten 
und festzustellen. 
(2) Kommt ein Mehrheitsbeschluß über die Satzung nicht zustande oder ist die Ge- 
nehmigung nach § 115 Absatz 2 zu versagen, so wird die Satzung nach Gehör der 
Verwaltungsbehörde vom Ministerium des Innern vorläufig auf die Dauer von fünf 
Jahren festgestellt. 
Bevoll- 
mächtigte. 
Widersprüche. 
Rechtsmittel. 
Beschluß- 
fassung über 
die Satzung.
	        
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