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IV. Kosten.
Kosten. & 14 1. Alle in dem Verfahren zur Bildung, Auflösung und Liquidation einer
Genossenschaft vorkommenden Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der von den
Verwaltungsbehörden oder den Gerichten vorzunehmenden, sind gebühren= und stempelfrei.
Es sind nur bare Verläge zu berechnen. Diese sind, soweit sie nicht anderweit bestritten
werden, von dem Antragsteller zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurück-
gezogen wird, andernfalls von der Genossenschaft.
V. Übergangsvorschrift für bestehende Genossenschaften.
UÜbergangs- *142. (1) Bestehende Genossenschaften für Berichtigung von Wasserläufen und
vorschrift. für Hochwasserschutz — Dammgemeinden haben ihre Satzung binnen zwei Jahren
von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen.
(2) Kommt in dieser Zeit ein Mehrheitsbeschluß über die Abänderung der Satzung
nicht zustande oder ist ihre Genehmigung nach § 115 Absatz 2 zu versagen, so wird die
Satzung nach Gehör des Vorstandes der Genossenschaft und der Verwaltungsbehörde
vom Ministerium des Innern vorläufig auf die Dauer von fünf Jahren festgestellt.
Sechster Teil.
Enteignung und andere Zwangsrechte.
Verleihung &143. Soll die Enteignung gemäß § 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni
gen 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) verfügt werden für Anlagen
rechtes. 1. zur Berichtigung, Verlegung oder sonstigen Anderung eines fließenden Gewässers,
2. zur Anlegung von Wasserleitungen für Ortschaften oder Ortsteile,
3. zum Uferschutz oder zur Abwehr des Hochwassers,
4. zur Zurückhaltung des Wassers im Quell= oder Niederschlagsgebiete,
5. zur Herstellung von Anlagen für Ausgleichung der Wasserstandsschwankungen in
den einzelnen Jahreszeiten (Sammelbecken),
6. zur Aufschließung und Ableitung von Heilquellen,
so ist zur Verleihung des Enteignungsrechts das Ministerium des Innern zuständig.
Bewässerungs- § 144. () Zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken kann die Ent-
aese eignung auch dann verfügt werden, wenn die Anlage einen erheblichen Nutzen für die
anlagen. Landeskultur erwarten läßt und die Enteignung zu ihrer Ausführung notwendig ist.
(2) In diesen Fällen ist, wenn es sich um Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke
handelt, die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, sonst die
Kreishauptmannschaft die Verleihungsbehörde.