Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

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Innern  zu  erbitten,  welches  denselben  die  ihm  zu  Gebote  stehenden  Notizen  über  die  Aechtheit
  oder  Unächtheit  der  angeblichen  Falsificate,  über  die  Unterscheidungszeichen  des  ächten
Metall=  oder  Papiergeldes  von  dem  unächten,  über  die  muthmaaßliche  Art  der  Verfertigung,
ingleichen  inwiefern  wegen  Ausgabe,  Verbreitung  oder  Fertigung  gleicher  Falsificate  schon
früher  Spuren  vorgekommen,  oder  eine  Untersuchung  bereits  stattgefunden  und  welche  Resultate
  selbige  geliefert  habe,  ohne  Verzug  in  geeigneter  Weise  zugehen  lassen  wird.

#3.  Insoweit  es  zu  Feststellung  des  Thatbestandes  eines  Münzoerbrechens  erforderlich,
bleibt  es  dem  untersuchungsführenden  Gerichte  nachgelassen,  entweder  die  hiesigen  Münzbeamten,

wenn  das  Verbrechen  auf  inländisches  Metallgeld,
oder  die  Hauptauswechslungscasse  allhier,

wenn  es  auf  inländisches,  vom  Staate  ausgegebenes  Papiergeld
Bezug  hat,

um  Ausstellung  amtlicher  Zeugnisse  unmittelbar  anzugehen,  welche  jedoch,  soviel  die
Hauptauswechslungscasse  betrifft,  sich  lediglich  über  die  Frage:  ob  eine  Nachahmung  oder
Fälschung  vorliege?  auszusprechen  haben;  wogegen  über  die  Frage:  wie  selbige  bewirkt
worden?  erforderlichen  Falls  das  Gutachten  des  §  4  erwähnten  Sachverständigen  zu  vernehmen
  ist.

&  4.  Ueber  Nachahmungen  oder  Fälschungen  ausländischen  Metallgeldes
haben  die  hiesigen  Münzbeamten  auf  Anlangen  der  betreffenden  Untersuchungsbehörden  sich
ebenfalls  der  Ausstellung  amtlicher  Zeugnisse  zu  unterziehen.  Ist  dagegen  die  Nachahmung
oder  Fälschung  inländischen,  jedoch  nicht  vom  Staate  ausgegebenen,  ingleichen
  ausländischen  Papiergeldes,  sowie  der  nach  Art.  274  des  Criminalgtsetzbuchs
  dem  Papiergelde  gleich  zu  achtenden  in=  oder  ausländischen  Staatsschuldscheine  und
dergleichen  Creditpapiere  in  Frage,  so  wird  das  Ministerium  des  Innern,  auf  die  dießfalls
dahin  nach  Vorschrift  des  §  1  erfolgende  Einsendung,  für  den  Zweck  der  weitern  polizeilichen
  Nachforschungen  über  die  anzunehmende  Unächtheit  und  sonstige  Beschaffenheit  des
Falsificats  das  Gutachten  eines  für  diesen  Zweck  besonders  in  Pflicht  zu  nehmenden  Sachverständigen
  erfordern  und  das  Ergebniß  der  betreffenden  Unterbehörde  zugehen  lassen.  Es
wird  jedoch  dadurch  an  sich  in  keiner  Weise  ausgeschlossen,  daß  der  Untersuchungsrichter  zu
Feststellung  der  Gewißheit  der  Unächtheit  des  in  Frage  befangenen  Metall=  oder  Papiergeldes,
  zum  Behufe  der  richterlichen  Entscheidung,  sich  weiterhin  noch  an  diejenigen  resp.  inund
  ausländischen  Privatpersonen,  Corporationen  und  Behörden  zu  wenden  habe,  welche
bei  dem  angezeigten  Verbrechen  als  der  verletzte  Theil  zu  betrachten  sind.

5.  Jach  jeder  beendigten  Untersuchung,  wohin  auch  der  Fall  gehört,  wenn  daraus
ein  entsprechendes  Resultat  nicht  hervorgegangen,  sind  die  derselben  zum  Grunde  gelegenen