Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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eingefunden, wo weiter auch die von ihm zu Wahlgehilfen berufenen 
sowie der unterzeichnete Protokollführer erschienen waren. 
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 10 Uhr vormittags damit, daß er den Eintritt zu dem 
Wahllokale den Wahlberechtigten freigeben ließ, ermahnte die Wahlgehilfen und den unterzeichneten Protokollführer 
zu treuer und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten und verpflichtete sie durch 
Handschlag an Eidesstatt.
	        
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