Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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zur nochmaligen Erhebung. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer 
unterbrochenen Prüfung sinngemäße Anwendung. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maß- 
gabe ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungs- 
jahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Über die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der ver- 
fallenen Gebühren (§ 50) entscheidet die Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2). 
8 53. Wer die ärztliche Prüfung im Deutschen Reiche vollständig bestanden hat oder 
die Approbation als Arzt für das Gebiet des Deutschen Reichs besitzt, hat dem Gesuch 
um Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung die Bescheinigung über die bestandene ärztliche 
Prüfung oder die Approbation als Arzt beizufügen, im übrigen aber nur den Nachweis 
zu führen, daß er mindestens je zwei Halbjahre an einem Kursus in der Zahnersatzkunde 
und an einem Kursus in der konservierenden Behandlung der Zähne am Kranken regel- 
mäßig teilgenommen und eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regelmäßig 
besucht hat. 
Er hat die zahnärztliche Prüfung nur im Abschnitte II Teil 1, ausschließlich der 
Prüfung in der Erkennung der Haut= und syphilitischen Krankheiten und in den klinischen 
Untersuchungsmethoden, sowie in den Abschnitten III bis V, außerdem aber noch die für 
die zahnärztliche Vorprüfung vorgeschriebene Prüfung in der Zahnersatzkunde abzulegen. 
Die Ermittelung der Gesamtzensur erfolgt in der Weise, daß die Zensuren für die 
Abschnitte II bis V und für die Prüfung in der Zahnersatzkunde zusammengezählt werden 
und die sich ergebende Summe durch 5 geteilt wird. Mit den sich etwa ergebenden Brüchen 
wird gemäß § 46 Absatz 2 Satz 3 verfahren. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen auch in diesem Falle 155 Mark. 
Bei der Wiederholung oder Fortsetzung von Prüfungen finden die Bestimmungen des § 19 
Absatz 3, § 52 Absatz 3 Anwendung. 
C. Erteilung der Approbation. 
8 54. Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 ausgestellt. 
§ 55. Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 49 Absatz 2) Ver- 
zeichnisse der in dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die zahnärztliche 
Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
D. Ausnahmen. 
8 56. Über Zulassung der im § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 2, 8 7 Absatz 2, § 8 
Absatz 2, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 4,
	        
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