Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 430 — 
Muster 2 
(zu § 18). 
Zeugnis 
der 
Prüfungskommission in 
über die 
zahnärztliche Vorprüfung des Studierenden der Zahnheilkunde 
Dem Studierenden der Zahnheilkunde 
aus ist bei der mit ihm abgehaltenen Vorprüfung 
1. in der Anatome die Zensur: 
2.= -Bhysiologie --« 
3.--Physik. " - 
4. --- J-Chemie .. - - 
5.--Zahnersatzkunde. - -. 
lsomitdieGesamtzeusur.....,................................................... ,............»..... erteilt worden. 
(Falls der Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall von 
Die Prüfung in darf frühestens 
nach wiederholt werden, jedoch hat die 
Meldung zur Wiederholungeprüfung spätestens bis zum zu erfolgen.) 
den ten E 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Name.) 
(Siegel der 
Prüfungskommission.)
	        
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