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Nr. 47. Verordnung
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung
der Staatsschulden unter dem 27. Mai 1909 erlassenen Bekanntmachung;
vom 27. Mai 1909.
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden vom 27. Mai 1909, die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld über—
nommenen 3 ½ prozentigen Prioritätsanleihen der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-
Kompagnie von den Jahren 1839 und 1841 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Dresden, den 27. Mai 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Wekanntmachung,
die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld
übernommenen 3 ½ prozentigen Prioritätsanleihen der vormaligen Leipzig-
Dresdner Eisenbahn-Kompagnie von den Jahren 1839 und 1841 betreffend.
Das Königliche Finanzministerium hat beschlossen, den gesamten noch umlaufenden Rest
der als Staatsschuld übernommenen 3½prozentigen Prioritätsanleihen der
vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Kompagnie vom 1. Dezember
1839 und 1. Juni 1841 auf Grund des in den Hauptschuldverschreibungen über diese
Anleihen enthaltenen Vorbehalts, wonach deren außerplanmäßige Tilgung jederzeit erfolgen
kann und solchenfalls die Prämien nur in dem, dem wirklichen Jahre der Rückzahlung ent-
sprechenden Betrage vergütet zu werden brauchen, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung
des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden auf einmal zurückzahlen zu
lassen.
Dementsprechend werden alle bis jetzt noch nicht ausgelosten Partialobligationen
der bezeichneten Anleihen mit der Wirkung aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge