Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. 47. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 27. Mai 1909 erlassenen Bekanntmachung; 
vom 27. Mai 1909. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 27. Mai 1909, die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld über— 
nommenen 3 ½ prozentigen Prioritätsanleihen der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn- 
Kompagnie von den Jahren 1839 und 1841 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 27. Mai 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
Wekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der als Staatsschuld 
übernommenen 3 ½ prozentigen Prioritätsanleihen der vormaligen Leipzig- 
Dresdner Eisenbahn-Kompagnie von den Jahren 1839 und 1841 betreffend. 
Das Königliche Finanzministerium hat beschlossen, den gesamten noch umlaufenden Rest 
der als Staatsschuld übernommenen 3½prozentigen Prioritätsanleihen der 
vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Kompagnie vom 1. Dezember 
1839 und 1. Juni 1841 auf Grund des in den Hauptschuldverschreibungen über diese 
Anleihen enthaltenen Vorbehalts, wonach deren außerplanmäßige Tilgung jederzeit erfolgen 
kann und solchenfalls die Prämien nur in dem, dem wirklichen Jahre der Rückzahlung ent- 
sprechenden Betrage vergütet zu werden brauchen, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung 
des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden auf einmal zurückzahlen zu 
lassen. 
Dementsprechend werden alle bis jetzt noch nicht ausgelosten Partialobligationen 
der bezeichneten Anleihen mit der Wirkung aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge
	        
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