Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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dem Raume zwischen diesen beiden Aufschriften befindet sich der schwarze Wertaufdruck; er 
besteht aus der den Wert in Mark oder Pfennigen angebenden Zahl und dem darunter 
angebrachten Wort: „MARK“ oder „Pfennige“. 
Die nach § 18 der Verordnung vom 12. März 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 209) aus- 
zugebenden zwölf Wertsorten von Stempelmarken werden in vier verschiedenen Färbungen 
des Untergrunddruckes hergestellt. Dieser erhält 
grüne Farbe mit rosaer Unterschattierung bei den Stempelmarken zu 10, 20 und 
50 Pfennigen, . 
rote Farbe mit hellgrüner Unterschattierung bei den Stempelmarken zu 1, 1,50, 
2 und 5 Mark, 
violette Farbe mit rosaer Unterschattierung bei den Stempelmarken zu 10, 20 
und 50 Mark, 
blaue Farbe mit hellbrauner Unterschattierung bei den Stempelmarken zu 100 
und 500 Mark. 
Weiter- &#a 3ie jetzt in Gebrauch befindlichen Stempelmarken werden vom 10. Juni 1909 
ae , ab nicht mehr verkauft. Behörden, Beamte (Notare) und Privatpersonen, die an diesem 
marken. Tage noch solche Stempelmarken besitzen, dürfen sie bis Ende des Jahres 1909 zur Er- 
füllung der Stempelpflicht verwenden und entwerten. 
Außerkurs- & 4. Vom 1. Januar 1910 ab verlieren die jetzt in Gebrauch befindlichen Stempel- 
allsung ner marken ihre Gültigkeit. Von diesem Tage an dürfen ohne Ausnahme nur die durch die 
marken. gegenwärtige Verordnung eingeführten neuen Stempelmarken verwendet und entwertet 
werden. 
Umtausch alter 65. Die mit Beginn des Jahres 1910 außer Gültigkeit gesetzten Stempelmarken 
Stembeel- werden, wenn sie unversehrt sind, auf Ansuchen bis Ablauf des Jahres 1910 von den 
Hauptverkaufsstellen (Verordnung vom 12. März 1909 § 19 Absatz 2, G.= u. V.-Bl. 
S. 209) gegen Stempelmarken neuer Gestalt umgetauscht. 
Dresden, am 2. Juni 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Söhne, Dresden.
	        
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