Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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15) Im §9, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Absatz um folgende veränderte 
Fassung: 
In Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten 
Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird 
der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren- 
betrage dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb dreier 
Monate vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 
80 4 beträgt (vergl. § 21, u#. 
16) Ebenda ist im Absatz w statt „l“ zu setzen: 
ug undeh 
17) Im § 11, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Absatzer folgende veränderte 
Fassung: 
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich an- 
gezeigt werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post 
zugeführt, postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson bestellt wird, so gibt 
die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Ubergabe an die Post oder der Aushändigung 
an die Mittelsperson an. 
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die vorgenannte 
Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und gibt Tag sowie Stunde 
der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an. 
18) Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten 
Absatzes unter v einzuschalten: 
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16. Tele- 
gramme, von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhnlicher 
Weise unbestellbar zu melden (§ 20). Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung erhält 
dann den Zusatz: „Mit Post nachgesandt". 
19) Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des 
Absatz ## nachzutragen: 
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige den Ort der 
Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw., hinter jeder Adresse oder, 
sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen sollen, hinter 
der letzten anzugeben.
	        
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