Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 455 — 
Ausdehnung der Waffengewalt. 
8 2. Der Gebrauch der Waffe darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es 
a) zur Abwehr des Angriffes, 
b) zur Überwindung des Widerstandes oder 
c) zur Vereitelung der Flucht (§ 13) 
notwendig ist. 
Gegen einen offenkundig schwächeren Gegner sollen möglichst nur das Bajonett, das 
Seitengewehr, der Totschläger oder Schlagring (falls sie in Uniform mitgeführt werden), 
in Zivilkleidung der Totschläger oder Schlagring in Anwendung kommen. 
Nur im äußersten Falle, namentlich einem stärkeren oder einem mit Waffen oder an- 
deren gefährlichen Werkzeugen versehenen Gegner gegenüber, wenn Gefahr für das eigene 
Leben des Gendarmen eintritt, darf auch von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden. 
In letzterem Falle bleibt es dem pflichtmäßigen und verantwortlichen Ermessen des 
Gendarmen oder seines Befehlsführers überlassen, welche der mitgeführten Schußwaffen 
anzuwenden ist, und bei Anwendung des Gewehres, ob der Kugeloder Schrotschuß oder 
ob und in welcher Reihenfolge beide Schüsse abzufeuern sind. 
Bei Wahl der Waffen hat sich der Gendarm stets von dem Gedanken leiten zu lassen, 
wie er ohne Schädigung des Zweckes seines Einschreitens das Leben von Menschen nach 
Möglichkeit zu schonen vermag. 
In Fällen der Notwehr ist der Gendarm berechtigt, von seinen Waffen oder den ihm 
im Notfalle sonst zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln zur Abwendung des rechts- 
widrigen Angriffes jeden erforderlichen Gebrauch zu machen. 
Anwendung von Waffengewalt im einzelnen Falle. 
8 3. Dem Waffengebrauche soll möglichst ein dreimaliger Anruf vorausgehen und 
zwar mit einer den Umständen entsprechenden Aufforderung, sei es auseinander zu gehen 
oder die Waffen niederzulegen oder dergleichen, und mit der Verwarnung, daß der Gendarm 
andernfalls schießen oder sonst von der Waffe Gebrauch machen werde, 
z. Be: „Halt! Waffen weglegen oder ich schieße!“ (ich brauche die Waffe) (siehe auch 
§ 7) oder 
G. B. in Zivilkleidung): „Halt! Gendarmerie! Zurückl oder ich brauche die Waffe!" 
Wird der Gendarm von einem anscheinend überlegenen Gegner überraschend tätlich 
angegriffen oder geht jemand mit einer Schußwaffe angriffsweise gegen ihn vor, so ist er 
berechtigt, von seiner Waffe auch ohne vorherigen Anruf Gebrauch zu machen. 
Anwendung der Waffengewalt nach einheitlichem Kommando 
des Befehlsführers. 
§ 4. Sind mehrere Gendarmen bei einer Dienstverrichtung gemeinschaftlich tätig und 
kommen sie dabei in die Notwendigkeit, von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so soll dies, 
64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.