Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Ende Juni eingereicht werden, wenn der Prüfling zur nächsten Prüfungszeit einberufen 
werden will. 
Die Arbeiten werden von zwei ordentlichen Mitgliedern der Kommission für das 
Veterinärwesen durchgesehen, worauf deren Gesamtheit (8 2) unter Bewertung der Arbeiten 
(§ 8) über die Fortsetzung der Prüfung beschließt. 
86. Die praktische Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten, die vor je zwei Mit- 
gliedern der Kommission stattfinden: 
1. an einem lebenden Tiere ist ein Krankheitsfall aus dem Gebiete der polizeilichen oder 
gerichtlichen Veterinärmedizin zu untersuchen und mündlicher Vortrag zu erstatten; 
2. die Offnung der Leiche oder wenigstens einer großen Körperhöhle eines Tieres ist 
unter Zugrundelegung eines gerichtlichen oder polizeilichen Falles vorzunehmen 
und eine Niederschrift des Befundes zu diktieren; 
3. ein Pferd, Rind, Schaf, Ziege oder Schwein ist auf seine Zuchttauglichkeit zu unter- 
suchen und darüber mündlicher Vortrag zu erstatten; 
4. eine Milchprobe ist marktpolizeilich zu untersuchen und die Haltung der Milchtiere 
und die Milchgewinnung unter Berücksichtigung der Fütterungslehre mündlich zu 
erläutern; hierbei sind einige der hauptsächlichsten Gift= und Futterpflanzen zu 
bestimmen; 
5. ein geschlachtetes Tier oder eine Fleischware ist vom Standpunkte der Nahrungs- 
mittelpolizei zu untersuchen und der Befund mündlich zu erläutern; 
6. zur Feststellung einer ansteckenden Krankheit ist eine bakteriologische Untersuchung 
vorzunehmen und darüber Vortrag zu erstatten. 
Bei den Aufgaben unter 1 bis 3 ist außerdem ein schriftliches Gutachten über einen 
mit dem praktischen Falle zusammenhängenden Stoff innerhalb 5 Stunden unter Aufsicht 
anzufertigen. Die Benutzung literarischer Hilfsmittel ist hierbei gestattet. 
Die Zensuren über die einzelnen Prüfungsabschnitte werden der Gesamtheit der 
Kommission für das Veterinärwesen vorgelegt, die über die Zulassung des Prüflings zur 
mündlichen Prüfung entscheidet. 
8 7. Die mündliche Prüfung erfolgt öffentlich vor den ordentlichen Mitgliedern der 
Kommission für das Veterinärwesen. Vor Beginn dieses Abschnitts haben die Prüflinge 
durch Handschlag an Eidesstatt zu versichern, daß sie die vorhergegangenen Prüfungs- 
arbeiten ohne fremde Hilfe angefertigt haben. 
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gebiete der Veterinärmedizin, einschließlich 
ihrer Hilfswissenschaften, in ihren Beziehungen zum Staate erstrecken. Namentlich kommen 
die Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens, die polizeiliche und gerichtliche Veterinär- 
kunde, die Veterinärhygiene, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, die Tierzucht, das Tier- 
70“
	        
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