Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 507 — 
i) jede Veränderung der Verfassung und der Gemeindesatzungen, 
k) wichtige Veränderungen in den gottesdienstlichen Einrichtungen (Liturgie). 
8 15. Alljährlich ist mindestens eine Gemeindeversammlung (Jahresversammlung) 
abzuhalten, und zwar zu der in jeder Gemeinde festzusetzenden Zeit. Außerdem ist das 
Konsistorium verpflichtet, Gemeindeversammlungen zu berufen, wenn ein Drittel der Ge- 
meindehäupter es verlangt. 
8 16. Für die in § 14 unter a, d, i und k angeführten Angelegenheiten ist die 
Beschlußfassung nur nach vorausgegangener Vorberatung in einem verstärkten Konsistorium 
(§ 9) statthaft. « 
8 17. Es können in der Gemeindeversammlung nur dann gültige Beschlüsse gefaßt 
werden, wenn mindestens der dritte Teil sämtlicher Gemeindehäupter erschienen ist. Sollte 
dies nicht der Fall sein, so ist innerhalb der nächsten vierzehn Tage zur Fassung von Be- 
schlüssen eine zweite Versammlung anzuberaumen, in der dann über die unerledigt gebliebenen 
Angelegenheiten ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeindehäupter Beschlüsse 
gefaßt werden können. 
8 18. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8 19. Nur Anwesende können ihr Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen aus- 
üben. Bei der Wahl eines Geistlichen soll ausnahmsweise auch Kranken und vom Wahlort 
Abwesenden, die als solche gehörig beglaubigt sind, schriftliche Abstimmung gestattet sein. 
8 20. Hat das Konfistorium gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung Bedenken, 
so kann es ausnahmsweise deren Vollziehung beanstanden. Dieser Vorbehalt ist aber noch 
in der Versammlung auszusprechen. Beharrt das Konsistorium auf seinen Bedenken, so hat 
es innerhalb sechs Wochen eine neue Gemeindeversammlung einzuberufen und in der Ein- 
ladung dazu seine Bedenken auszusprechen und zu begründen. Leistet es dagegen auf seinen 
Einspruch Verzicht, so hat es hiervon die Gemeindehäupter zu benachrichtigen. 
Der in der neuen Gemeindeversammlung über dieselbe Angelegenheit zu fassende Ge- 
meindebeschluß hat dann Gültigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.