Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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hauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, 
sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde eingestellten 
laufenden Nummer zu ordnen. 
8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen 
Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirkes, alpha- 
betisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 16. Tage 
nach der Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden. 
8 13. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungs-Ergebnisse seitens des Sta- 
tistischen Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden 
unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaften mitgeteilt werden und sind durch sie 
schleunigst abzustellen. 
Dresden, am 29. Oktober 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert. 
Nr. 82. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 5. November 1909. 
W98, Friedrich August, vun GO T Gnaden Köniz 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verkünden hiermit, daß Wir auf grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der 
Verfassungsurkunde 
den Kommerzienrat Johannes Georg Reinecker in Chemnitz 
zum Mitgliede der ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruck 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 5. November 1909. 
Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum von Eckstädt. 
1809. 89 
 
	        
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