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die Telegraphen-, Signal- und Sicherungsanlagen sowie die elektrischen Stark—
stromeinrichtungen beziehen);
d) Fahrdienstbureau (für das Fahrplanwesen sowie für die Bearbeitung von Fahrdienst-
und Wagenangelegenheiten):
e) Hochbaubureau (in der Hauptsache zur Anfertigung von Musterzeichnungen und
Entwürfen für Hochbauten):t
k) Maschinenbetriebsbureau (zur Bearbeitung der den Maschinenbetriebsdienst betreffenden
Angelegenheiten):
9) Maschinentechnisches Bureau (für die Beschaffung, Unterhaltung und Prüfung der
Fahrbetriebsmittel und maschinentechnischen Anlagen, für die Beschaffung und
Prüfung von Materialien und Ausstattungsgegenständen in festgesetztem Umfange
sowie für die Bearbeitung der Gas= und Wasserangelegenheiten, soweit diese nicht
dem Allgemeinen technischen Bureau obliegt);
h) Oberbaubureau (zur Bearbeitung der den Oberbau und die Oberbauunterhaltung
betreffenden Geschäfte).
(2) Die höheren technischen Bureaus sind Ausführungsorgane der Generaldirektion
und daher nicht ermächtigt, selbst allgemeine Verfügungen von grundsätzlicher Bedeutung
zu erlassen; derartige ihren Dienstzweig betreffende Verfügungen gehen vielmehr von der
Generaldirektion aus. Das gesamte Personal der höheren technischen Bureaus steht den
Referenten der Generaldirektion unmittelbar zur Verfügung.
86.
Hauptverwaltungsstellen.
Der Generaldirektion sind ferner die nachstehend aufgeführten Hauptverwaltungsstellen
beigegeben: #
a) Bureau für Arbeiterversicherung (für die Geschäfte der Kranken= und Invaliden-
versicherung):
b) Hauptbureau (für den allgemeinen Kanzlei= und Bureaudienst);
J) Hauptbuchhalterei (für die Buch= und Rechnungsführung):
d) Hauptkasse (für das Kassenwesen);
e) Revisionsbureau (nur disziplinell unterstellt, für die Prüfung der Wirtschaftsführung,
der Belege und Rechnungen sowie der Materialbestände);
1) Statistisches Bureau (für die Zwecke der Reichs-, Landes= und Vereinsstatistik)
8) Verkehrskontrolle ! (für die Angelegenheiten des Personen= und Gepäckverkehrs,
namentlich für die Bearbeitung der Tarife und Abfertigungsvorschriften, für die
Erledigung von Reklamationen sowie für die Kontrolle und Abrechnung):
b) Verkehrskontrolle II (für die Kontrolle und Abrechnung im Güterverkehr);