Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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i) Verkehrsbureau (für die übrigen Angelegenheiten des Güterverkehrs, insbesondere 
für die Bearbeitung der Tarife und Abfertigungsvorschriften sowie für die Er- 
ledigung von Reklamationen); 
k) Wirtschaftshauptverwaltung (für das Bekleidungswesen sowie für die Beschaffung und 
Verwaltung der Wirtschaftsmaterialien und Drucksachen). 
§ 7. 
Dienststellen. 
(1) Für die Ausführung und Uberwachung des Dienstes nach den allgemeinen Vor- 
schriften und nach den erteilten besonderen Anordnungen sind für die einzelnen Bezirke des 
Staatsbahnbereiches 
a) Eisenbahn-Betriebsdirektionen (8 8), 
b) Eisenbahn-Bauämter (§ 9), 
J) Bahnverwaltereien (8 10), 
d) Eisenbahn-Maschinenämter (§ 11), 
e) Eisenbahn-Elektrotechnische Amter (§ 12) und 
|) Eisenbahn-Werkstättenämter (§ 13) 
eingerichtet. 
(2) Außerdem werden für den Neubau nach Bedarf Eisenbahn-Neubauämter (8 14) 
errichtet. 
(3) Die Betriebsdirektionen, die Maschinen-, Elektrotechnischen= und Werkstättenämter 
sowie die Neubauämter unterstehen unmittelbar der Generaldirektion, die Bahnverwaltereien 
zunächst den Betriebsdirektionen. Wegen der Unterstellung der Bauämter vergl. § 9P. 
(4) Als Ausführungsorgane sind ferner den Betriebsdirektionen die Stationen, die 
Güterabfertigungen, die Ausgabestellen zusammengestellter Fahrscheinhefte und die Aus- 
kunftsstellen, den Bauämtern die Bahnmeistereien und die Holztränkanstalten, den Maschinen- 
ämtern die Heizhausverwaltungen, den Elektrotechnischen Amtern die Elektrizitätswerke und 
die Telegraphenmeistereien sowie den Werkstättenämtern die Nebenwerkstätten, die Werk- 
stättenmagazine und die Betriebswerkstätten unterstellt. 
88. 
Eisenbahn-Betriebsdirektionen. 
(1) Die Eisenbahn-Betriebsdirektionen haben den Betriebs-, Verkehrs= und Abfertigungs- 
dienst auszuführen und zu überwachen; letztere Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Bahn- 
bewachungsdienst. Außerdem liegt ihnen die Erledigung bestimmter allgemeiner Ver- 
waltungsgeschäfte ob. 
(2) Am Bahnunterhaltungsdienst und bei baulichen Neuherstellungen sind die Betriebs- 
direktionen für den Bereich der Bahnverwaltereien (§ 10) in vollem Umfange, für den
	        
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