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i) Verkehrsbureau (für die übrigen Angelegenheiten des Güterverkehrs, insbesondere
für die Bearbeitung der Tarife und Abfertigungsvorschriften sowie für die Er-
ledigung von Reklamationen);
k) Wirtschaftshauptverwaltung (für das Bekleidungswesen sowie für die Beschaffung und
Verwaltung der Wirtschaftsmaterialien und Drucksachen).
§ 7.
Dienststellen.
(1) Für die Ausführung und Uberwachung des Dienstes nach den allgemeinen Vor-
schriften und nach den erteilten besonderen Anordnungen sind für die einzelnen Bezirke des
Staatsbahnbereiches
a) Eisenbahn-Betriebsdirektionen (8 8),
b) Eisenbahn-Bauämter (§ 9),
J) Bahnverwaltereien (8 10),
d) Eisenbahn-Maschinenämter (§ 11),
e) Eisenbahn-Elektrotechnische Amter (§ 12) und
|) Eisenbahn-Werkstättenämter (§ 13)
eingerichtet.
(2) Außerdem werden für den Neubau nach Bedarf Eisenbahn-Neubauämter (8 14)
errichtet.
(3) Die Betriebsdirektionen, die Maschinen-, Elektrotechnischen= und Werkstättenämter
sowie die Neubauämter unterstehen unmittelbar der Generaldirektion, die Bahnverwaltereien
zunächst den Betriebsdirektionen. Wegen der Unterstellung der Bauämter vergl. § 9P.
(4) Als Ausführungsorgane sind ferner den Betriebsdirektionen die Stationen, die
Güterabfertigungen, die Ausgabestellen zusammengestellter Fahrscheinhefte und die Aus-
kunftsstellen, den Bauämtern die Bahnmeistereien und die Holztränkanstalten, den Maschinen-
ämtern die Heizhausverwaltungen, den Elektrotechnischen Amtern die Elektrizitätswerke und
die Telegraphenmeistereien sowie den Werkstättenämtern die Nebenwerkstätten, die Werk-
stättenmagazine und die Betriebswerkstätten unterstellt.
88.
Eisenbahn-Betriebsdirektionen.
(1) Die Eisenbahn-Betriebsdirektionen haben den Betriebs-, Verkehrs= und Abfertigungs-
dienst auszuführen und zu überwachen; letztere Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Bahn-
bewachungsdienst. Außerdem liegt ihnen die Erledigung bestimmter allgemeiner Ver-
waltungsgeschäfte ob.
(2) Am Bahnunterhaltungsdienst und bei baulichen Neuherstellungen sind die Betriebs-
direktionen für den Bereich der Bahnverwaltereien (§ 10) in vollem Umfange, für den