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Bereich der Bauämter (§ 9) dagegen nur insoweit beteiligt, als Betriebs= und Verkehrs-
interessen in Frage kommen.
(3) Die Betriebsdirektionen gelten als öffentliche Behörden und entscheiden in dieser
Eigenschaft insbesondere in erster Instanz in Bahnpolizeiangelegenheiten, soweit in solchen
die Strafgewalt der Staatseisenbahnverwaltung zusteht. Auch sind sie ermächtigt, innerhalb
ihres Geschäftskreises den Staatsfiskus in allen bürgerlichen zur Zuständigkeit der Amts-
gerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten zu vertreten; desgleichen in Angelegenheiten der
Zwangsvollstreckung, des Arrestes und der einstweiligen Verfügung sowie im Konkursver-
fahren über das Vermögen von Schuldnern der Staatseisenbahnverwaltung, sofern der
Streitgegenstand bezw. die Höhe der anzumeldenden Konkursforderung den Betrag von
600 nicht überschreitet. Ferner steht ihnen die Befugnis zu, wegen solcher strafbarer
Handlungen, die innerhalb ihres Geschäftsbereichs gegen die Verwaltung oder Bahnbedienstete
begangen werden und nur auf Antrag verfolgbar sind, Strafantrag zu stellen.
89.
Eisenbahn-Bauämter.
(1) Die Eisenbahn-Bauämter haben innerhalb ihrer Bezirke den Bahnunterhaltungs-
und Bahnbewachungsdienst auszuführen und zu beaufsichtigen sowie das Grundeigentum
der Staatseisenbahnen zu verwalten; auch liegt ihnen die Ausführung von Bauten ob,
soweit hierfür keine anderen Dienststellen zuständig sind.
(2) Die Bauämter sind zunächst den Betriebsdirektionen unterstellt; soweit jedoch die
Betriebsdirektionen am Bahnunterhaltungsdienste und bei baulichen Neuherstellungen sowie
bei sonstigen Geschäften der Bauämter nicht beteiligt sind (zu vergl. § 8 und die darüber
erlassenen besonderen Vorschriften), unterstehen die Bauämter unmittelbar der Generaldirektion.
10.
Bahnverwaltereien.
Die Bahnverwaltereien sind innerhalb der ihnen unterstellten Strecken mit der Aus-
führung des gesamten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Bahnbewachungs= und Bahn-
unterhaltungsdienstes beauftragt, sie haben ferner das zu ihren Strecken gehörige Grund-
eigentum zu verwalten und in der Regel die erforderlich werdenden Bauten auszuführen.
811.
Eisenbahn-Maschinenämter.
Die Eisenbahn-Maschinenämter haben den Maschinenbetriebsdienst auszuführen und
zu überwachen, insbesondere dafür zu sorgen, daß sich die für den Betrieb erforderlichen
Lokomotiven und Tender jederzeit in betriebstüchtigem Zustande befinden.
1909. 91