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Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 kann die zuständige
Polizeibehörde auf Antrag oder nach Anhörung des zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten
(§ 139b) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe die Übertragung oder Über—
weisung solcher Arbeit entsprechend den Bestimmungen des Absatz 2 beschränken oder von
besonderen Bedingungen abhängig machen. Vor Erlaß solcher Verfügungen hat der Ge—
werbeaufsichtsbeamte beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo ständige Arbeiterausschüsse
(§134ly bestehen, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. (§ 137a Absatz 1 bis 3
der Gewerbeordnung.)
IX. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche
Anzeige zu machen. In der. Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welchen die
Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die
Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Anderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen,
welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten notwendig werden,
nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. (8§ 138
Absatz 1 der Gewerbeordnung.)
X. In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in denjenigen Räumen,
in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle
ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage sowie des
Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür
zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in deutlicher
Schrift den vorliegenden Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung der
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter enthält (§ 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung.)
XI. Arbeiterinnen dürfen nicht in Kokereien und nicht zum Transporte von Materialien
bei Bauten aller Art verwendet werden. (§ 137 Absatz 7 der Gewerbeordnung.)
Vorstehende Bestimmung tritt am 1. April 1912 in Kraft. (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 28. Dezember 1908.)
XII. Die Bestimmungen unter I Absatz 2, II bis VI, IX und X finden keine An-
wendung auf männliche jugendliche Arbeiter, die in Bäckereien und solchen Konditoreien,
in welchen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, unmittelbar bei
der Herstellung von Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Betriebe, die in regel-
mäßigen Tag= und Nachtschichten arbeiten. (§ 154 Absatz 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung.)
XlII. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen am Sonnabend sowie an
Vorabenden der Festtage nach fünf Uhr nachmittags findet keine Anwendung auf Arbeiterinnen
in Badeanstalten. (§ 154 Absatz 1 Ziffer 6 der Gewerbeordnung.)