Nr.
Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H 4
Berechnung.
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Wechselproteste, Scheckproteste und Proteste anderer Art,
wenn der Wert des Gegenstands beträgt
mehr als 150 7, aber nicht mehr als 300 MA
= 300 = 7 - * 1000 -
. 1000
Werkverträge.
I. Auf Werkverträge, welche die Herstellung oder
Veränderung von Sachen zum Gegenstande haben, sind
die Vorschriften der Tarifstelle 16 entsprechend an-
zuwenden, wenn der Unternehmer den zur Herstellung
des Werks erforderlichen Stoff wenigstens teilweise zu
beschaffen verpflichtet ist und diese Verpflichtung sich
nicht lediglich auf Zutaten oder sonstige Nebensachen
bezitttt à,.
II. In allen anderen Fällen finden die Vorschriften
der Tarifstelle 32 Anwendung .......
Zwangsversteigerungen von Grundstücken und Berechti—
gungen, auf welche die für Grundstücke geltenden Vor—
schriften Anwendung finden, sowie von Schiffen, die
in das Schiffsregister eingetragen sind ....
Anmerkungen.
1. Der Abgabe dieser Tarifstelle unterliegt auch
a) die Abtretung des Rechts aus dem Meistgebote an einen
Anderen,
b) die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen Anderen
geboten habe,
wenn auf Grund der Abtretung oder der Erklärung der Zu—
schlag erteilt wird; die Abgabe wird jedoch nicht erhoben,
wenn nachgewiesen wird, daß der Meistbietende im Auftrage
des Andern geboten hatte;
c) die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgende Über-
eignung eines Grundstücks oder den Grundstücken gleich-
gestellten Rechts an den Berechtigten, der ein vor dem
1. Januar 1900 unter Angabe eines bestimmten Vor-
oder Wiederkaufspreises eingetragenes Vorkaufsrecht oder
Wiederkaufsrecht ausübt.
2. Der Stempel ist eum Beschlusse des Vollstreckungs-
gerichts, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, im Falle der
Anm. le zum Übereignungsbeschlusse zu verwenden. In den
Fällen der Anm. 1 a und b ist der Stempel, wenn die Er-
klärungen im Versteigerungstermine mündlich abgegeben worden
sind, zum Protokolle, andernfalls zu den die Erklärungen ent-
haltenden Urkunden zu verwenden.
50.111.
des Meistgebots, in den Fällen der An-
merkung 1 a und b des Werts der für
die Ubertragung des Rechts aus dem
Meistgebote gewährten Gegenleistung,
wenn sie das Meistgebot übersteigt, im
Falle der Anmerkung 1c des Vor-
oder Wiederkaufspreises.
Auf die Ermittelung des Meistgebots
oder der Gegenleistung sind die Be-
rechnungsvorschriften unter 1 und 2
der Tarifstelle 16 entsprechend an-
zuwenden. «
Wird bei einer Zwangsversteige-
rung, die zum Zwecke der Aufhebung
einer Gemeinschaft erfolgt, der Zuschlag
einem Teilhaber an der Gemeinschaft
erteilt, so wird bei Berechnung des
Stempels vom Meistgebote der Teil-
betrag abgezogen, der auf diesen Teil-
haber nach der Kopfzahl der Teilhaber
entfällt.
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