Nr. 2. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1907 bis 1909;
vom 26. Januar 1909.
Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen
zweiunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungs-
urkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in
bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags in folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind sie zum Teil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß
der betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden, durch die der Ständischen Schrift vom 7. November 1907 entsprechend erlassene
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1907,
2. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und
wegen des bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 190 88 anzuwendenden
Tarifs durch das Gesetz vom 11. Dezember 1907,
3. wegen Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von
Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, durch das Gesetz vom 20. Dezember 1907,
4. wegen Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom
25. August 1876 in der durch die Gesetze vom 13. Oktober 1886 und vom 5. Mai
1892 ihm gegebenen Fassung, durch das Gesetz vom 25. Februar 1908,
5. wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die Ausübung der
Jagd betreffend, durch das Gesetz vom 9. März 1908,