Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Nr. 2. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1907 bis 1909; 
vom 26. Januar 1909. 
Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde einberufenen 
zweiunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der Verfassungs- 
urkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in 
bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags in folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Teil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß 
der betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden, durch die der Ständischen Schrift vom 7. November 1907 entsprechend erlassene 
Bekanntmachung vom 5. Dezember 1907, 
2. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und 
wegen des bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 190 88 anzuwendenden 
Tarifs durch das Gesetz vom 11. Dezember 1907, 
3. wegen Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von 
Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, durch das Gesetz vom 20. Dezember 1907, 
4. wegen Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 
25. August 1876 in der durch die Gesetze vom 13. Oktober 1886 und vom 5. Mai 
1892 ihm gegebenen Fassung, durch das Gesetz vom 25. Februar 1908, 
5. wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die Ausübung der 
Jagd betreffend, durch das Gesetz vom 9. März 1908,
	        
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