Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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In Armen- und Arbeitshäusern sowie in Korrektionsanstalten dürfen Minderjährige 
nur untergebracht werden, wenn sie von den übrigen Insassen getrennt gehalten und er— 
zogen werden. 
8 18. Für jeden in einer Familie untergebrachten Zögling ist zur Überwachung 
seiner Erziehung und Pflege von der Vollzugsbehörde (§ 7 Absatz 1) ein Fürsorger zu be- 
stellen. Hierzu können auch Frauen bestellt werden. 
8 19. Während der Fürsorgeerziehung ist eine Beurlaubung des Zöglings zulässig. 
Vor ihrer Anordnung sollen tunlichst die mit der Fürsorgeerziehung Betrauten, insbesondere 
bei Anstaltserziehung der Vorstand der Anstalt und im Falle der Unterbringung eines 
schulpflichtigen Kindes in einer Familie auch der Leiter oder Lehrer der Schule sowie der 
Fürsorger, über die Erfolge der Erziehung gehört werden. Die Beurlaubung darf erst ein- 
treten, wenn für den Zögling ein geeignetes Unterkommen beschafft worden ist. 
Die Anordnung sowie die Rücknahme der Beurlaubung steht der nach § 7 verpflichteten 
Vollzugsbehörde zu. Ordnet diese die Beurlaubung an, so hat sie dem Vormundschafts- 
gerichte von der Beurlaubung und von dem beschafften Unterkommen sowie von der etwaigen 
Rücknahme der Beurlaubung Mitteilung zu machen. 
Steht dem Vorstand einer staatlichen Anstalt die Beurlaubung von Zöglingen nach 
den für die Anstalt geltenden Vorschriften zu, so finden die Vorschriften des Absatz 2 keine 
Anwendung. Der Vorstand hat von einer Beurlaubung sowie von deren Rücknahme dem 
Vormundschaftsgericht und der Vollzugsbehörde (§ 7 Absatz 1) Mitteilung zu machen. 
820. Die Fürsorgeerziehung endigt mit dem Eintritte der Volljährigkeit. 
Sie kann von dem Vormundschaftsgerichte schon vorher aufgehoben werden, wenn der 
Grund für ihre Anordnung wegfällt oder die Erreichung ihres Zweckes anderweit sicher- 
gestellt ist oder wenn sie aus in der Person des Zöglings liegenden Gründen unausführ- 
bar wird. 
Das Vormundschaftsgericht verfügt die Aufhebung von Amts wegen oder auf Antrag. 
Die Vorschrift des § 5 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 
Antragsberechtigt sind die Eltern, der Vormund, Pfleger oder Fürsorger des Zöglings 
und die Vollzugsbehörde (§ 7 Absatz 1). Ist ein Antrag auf Aufhebung abgelehnt worden, 
so darf er vor Ablauf von 6 Monaten nicht erneuert werden. 
Vor der Entscheidung sollen tunlichst die im § 19 Absatz 1 Satz 2 Genannten sowie 
bei Schulpflichtigkeit des Zöglings in allen Fällen die Bezirksschulinspektion gehört werden. 
Die Verfügung ist dem Antragsteller und der Vollzugsbehörde (§ 7 Absatz 1) bekannt 
zu machen. 
Gegen die Verfügung, durch welche die Aufhebung der Fürsorgeerziehung abgelehnt 
wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
	        
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