Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 19 Absatz 3 dem Vormundschaftsgericht eine Mitteilung zu machen ist, hat im Falle 
des 8 362 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuchs eine gleiche Mitteilung an die Landes— 
polizeibehörde zu ergehen. 
Verpflichtet ist derjenige Fürsorgeverband, in dessen Bezirke der Ort liegt, der die 
Zuständigkeit des Gerichts zur Erlassung des Urteils begründet hat, auf dem die Unter— 
bringung beruht. Hiernach regelt sich auch die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (87 
Absatz 1). 
8 28. Wird auf einen gemäß § 1631 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
gestellten Antrag des Erziehungsberechtigten von dem Vormundschaftsgericht angeordnet, 
daß ein Minderjähriger zur Verhütung sittlicher Verwahrlosung in einer Familie oder in 
einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt unter öffentlicher Aufsicht untergebracht werde, 
so finden die Vorschriften in § 1 Absatz 2, § 7 flg., § 15 Absatz 1, 2, 8§ 16 bis 19, 
§§ 21 bis 25 entsprechende Anwendung. Die Unterbringung soll nur angeordnet werden, 
wenn der Verwahrlosung auf andere Weise nicht entgegengewirkt werden kann. 
8 29. Ordnet das Vormundschaftsgericht auf Grund des § 1666 oder des § 1838 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unterbringung eines Minderjährigen in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungsanstalt aus einem anderen Grunde als zur Verhütung 
seiner Verwahrlosung an, so ist die Unterbringung Gegenstand der Armenpflege, soweit 
nicht die Kosten von dem Minderjährigen oder von anderer Seite getragen werden. 
§ 30. Sovweit Minderjährige am 1. Oktober 1909 auf behördliche Anordnung zur 
Verhütung der Verwahrlosung in einer Familie oder Anstalt unter öffentlicher Aufsicht 
untergebracht sind, finden die Vorschriften in § 7 flg., § 15 Absatz 2, 8§§ 16 bis 27 
Anwendung. 
8 31. Außer Kraft treten der § 5 Absatz 5 des Gesetzes, das Volksschulwesen 
betreffend, in der Fassung des § 50 des Gesetzes vom 1 8. Juni 1898 (G. u. V.-Bl. 
S. 200) und, soweit nach dem gegenwärtigen Gesetz eine Unterbringung angeordnet wird 
oder in Ansehung einer solchen die Vorschrift des § 30 Platz greift, 
a) der § 33 Ziffer 3 der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 265), 
b) das Gesetz über die Verbindlichkeit der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die 
Landes-Heil= und Versorganstalten aufgenommenen Armen beizutragen, vom 
26. Mai 1834 (G= u. V.-Bl. S. 125), 
c) das Gesetz, die subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsbeiträgen 
für die in die Taubstummenanstalten aufgenommenen Zöglinge betreffend, vom 
23. Februar 1843 (G.= u. V.-Bl. S. 10). 
1909. 11
	        
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