Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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3. 
Werden bei Ausführung der Anschlüsse öffentliche Wege oder Plätze oder der 
Luftraum darüber in Anspruch genommen, so ist hierzu bei Staatsstraßen die Ge— 
nehmigung der Amtshauptmannschaft, bei anderen Wegen und Plätzen die Zu— 
stimmung der Gemeinde erforderlich. Bei der Einholung dieser Zustimmung ist die 
Lage der Anschlußleitung nach dem beigefügten Muster 1 genau zu beschreiben. Zeich- 
nerische Unterlagen sollen nur in Ausnahmefällen verlangt werden, wenn die Be- 
schreibung zur Klarstellung aller einschlagenden Verhältnisse nicht genügt. 
4. 
Hausanschlüsse, die Hochspannung führen und nach den Bestimmungen unter 2 
ohne besondere Genehmigung hergestellt werden sollen, bedürfen der vorherigen Zu- 
stimmung der zuständigen Ober-Postdirektion. Bei Einholung dieser Zustimmung ist 
die Lage der Anschlußleitungen und der etwa vorhandenen Postleitungen unter An- 
gabe des gegenseitigen Abstandes in einer Zeichnung ersichtlich zu machen. 
Über beabsichtigte Niederspannungs-Hausanschlüsse für Beleuchtungs= und 
Kraftzwecke bedarf es einer Verständigung mit der Ober-Postdirektion nicht, wenn 
die „Allgemeinen Vorschriften für die Ausführung und den Betrieb neuer elektrischer 
Starkstromanlagen (ausschließlich der elektrischen Bahnen) bei Kreuzungen und 
Näherungen von Telegraphen= und Fernsprechleitungen“ beachtet und der Reichs- 
Telegraphenverwaltung weder Anderungen an ihren Anlagen noch Kosten zugemutet 
werden. Über diese Anschlüsse sind den zuständigen Ober-Postdirektionen viertel- 
jährlich Verzeichnisse nach dem beigefügten Muster 2 mitzuteilen. 
6. 
Den Gewerbeinspektionen sind gleiche Vierteljahrsverzeichnisse über die unter 2 
und 5 fallenden Hausanschlüsse, aber nur über diejenigen für Kraftzwecke, mitzuteilen. 
. 
" 
Die Mitteilung der Vierteljahrsverzeichnisse an die Ober-Postdirektionen und an 
die Gewerbeinspektionen liegt dem Eigentümer des Leitungsnetzes (Elektrizitätswerk, 
Elektrizitätsverband) ob. 
8. 
Soll ein für Beleuchtungszwecke eingerichteter Hausanschluß in geringem Um- 
fange (bis zu ½ PS) zu Kraftzwecken, z. B. zum Betriebe von Ventilatoren oder
	        
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