Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§4. Die Zahl der Schülerinnen in einer Klasse soll in der Regel in den Klassen VII 
bis IV der höheren Mädchenschulen nicht über 40, in den Klassen III bis Jsowie in den 
Klassen der Studienanstalten nicht über 30 betragen. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Die höhere Mädchenschule. 
85. (1) Die höhere Mädchenschule hat die Aufgabe, der weiblichen Jugend eine 
höhere allgemeine Bildung, als sie die Volksschule bietet, zu vermitteln. 
(e) Sie besteht aus sieben aufsteigenden Klassen. 
(s) Zur Aufnahme in die unterste Klasse (Klasse VII) genügt in der Regel das er- 
füllte neunte Lebensjahr. 
(4) Für diejenigen Schulen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf grund der 
Ständischen Ermächtigung vom 30. Juni 1876 als zehnklassige höhere Mädchenschulen 
bestehen, kann die Einrichtung von drei Vorschulklassen (X bis VIII) nachgelassen 
werden unter der Voraussetzung, daß für die Klassen VII bis I die in dem vorliegenden 
Gesetze gegebenen Bestimmungen durchgeführt werden. 
§ 6. (1) Die Lehrgegenstände teilen sich in 
a) wissenschaftliche Fächer, welche Religion, die deutsche, französische und eng- 
lische Sprache, Geschichte, Heimat= und Erdkunde, Naturkunde, Rechnen und 
Mathematik, 
sowie in 
b) Künste und Fertigkeiten, welche Schreiben, Zeichnen, Gesang, Turnen und 
Nadelarbeiten umfassen. 
(2) Den Schülerinnen der vier unteren Klassen soll Gelegenheit zur unentgelt- 
lichen Erlernung der Stenographie geboten werden. 
(3) Die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen und die Lehr- 
ziele in den einzelnen Unterrichtsgegenständen bestimmt die oberste Schulbehörde. 
(:) Die Stundenzahl in einer Klasse darf ohne Berücksichtigung des Unterrichts im 
Turnen, im Gesange, in den Nadelarbeiten und der Stenographie über wöchentlich 
30 nicht ansteigen. 
§ 7. (1) Der Unterrichtsgang schließt mit einer Abgangsprüfung, deren Einrichtung 
die oberste Schulbehörde bestimmt. Sie ist der Reifeprüfung der Realschule für gleich- 
wertig zu erachten. 
(2) Die Berechtigungen, die das in dieser Prüfung erworbene Zeugnis gewährt, 
werden durch die zuständigen Behörden festgesetzt.
	        
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