Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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zu bringen, insbesondere die Brandstelle vom Brandschutte zu räumen und noch 
brauchbares Material möglichst übersichtlich zu ordnen. 
§ 46. Bis zur Würderung des Schadens dürfen ohne Einwilligung der Anstalt 
nur solche Veränderungen am versicherten Gegenstande vorgenommen werden, die 
zur Erfüllung der dem Versicherungsnehmer nach den §§ 43 und 45 obliegenden 
Pflichten oder im öffentlichen Interesse geboten sind. 
8 47. (1) Über den Anspruch auf Schädenvergütung dem Grunde und der Höhe 
nach entscheidet die Brandversicherungskammer. 
(2) Die Entscheidung über den Anspruch kann vom Versicherungsnehmer binnen 
sechs Monaten durch Klage im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. 
(s) Die Frist beginnt, soweit die Entscheidung einer Anfechtung im Verwaltungs- 
verfahren nicht unterliegt, mit der Eröffnung der Entscheidung, im übrigen mit dem 
Ablaufe der Rechtsmittelfrist, oder wenn ein Rechtsmittel eingewendet worden ist, 
mit der Eröffnung der Entscheidung über das Rechtsmittel und im Falle der Rück- 
nahme des Rechtsmittels mit der Erklärung der Rücknahme. 
(1) Für die Erhebung der Klage ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich 
zuständig. 
s§ 48. (1) Zahlungsanweisungen, die von der Brandversicherungskammer auf den 
Namen des Empfängers ausgestellt werden, sind den unteren Verwaltungsbehörden 
zuzufertigen, die sie — nötigenfalls gegen die erforderlichen Nachweise — gültig 
zu machen haben. Die Kasse der Anstalt ist berechtigt, den angewiesenen Betrag 
an jeden Inhaber der gültig gemachten Anweisung zu bezahlen, kann jedoch den 
Nachweis der Empfangsberechtigung erfordern. Auch jede andere öffentliche Kasse 
ist zur Auszahlung ermächtigt. 
(2) Wenn nach dem Ergebnisse der Würderung in einem Versicherungsfalle die 
gesamte zu gewährende Schädenvergütung nicht mehr als 100 .K beträgt, so genügt 
es, wenn die für die Empfangsberechtigung nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft 
gemacht werden. 
§ 49. Die Schädenvergütung wird, wenn sie mehr als 500 N beträgt, nach Ab- 
lauf eines Monats seit dem Eintritte des Versicherungsfalls, jedoch höchstens auf die 
Dauer eines Jahres mit vier vom Hundert verzinst. Wird sie erst nach Ablauf dieses 
Jahres endgültig festgestellt, so wird sie bis zum Zeitpunkte der Feststellung verzinst. 
8§50. (:) Auf die Schädenvergütung kann verzichtet werden. 
(2) Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber der Brandversicherungs- 
kammer. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll der 
unteren Verwaltungsbehörde oder des technischen Beamten abzugeben. 
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