Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Selbständige Gutsbezirke erhalten zwei vom Hundert der Beiträge zurück— 
vergütet, wenn mindestens eine Fahrfeuerspritze nebst vollständigem Zubehör in 
gutem Zustand unterhalten und in den öffentlichen Dienst gestellt wird. 
(s) Gewerbliche Unternehmungen erhalten fünf vom Hundert der Beiträge ver- 
gütet, wenn sie eigene Feuerwehren unterhalten, die mit den nötigen Löschgeräten 
versehen sind, den im Absatz 1 unter c genannten Anforderungen entsprechen und in 
den öffentlichen Dienst gestellt werden. Von den von einem solchen Unternehmen 
gezahlten Beiträgen erhält die Gemeinde nur insoweit einen Anteil, als der ihr nach 
dem Absatz 1 zugewiesene Satz über fünf vom Hundert hinausgeht. 
(4) Die Höhe der Beihilfen darf durch Schwankungen im Bedarfe der Abteilungen 
an Versicherungsbeiträgen nicht beeinflußt werden. Vielmehr haben die Verwaltungs- 
ausschüsse mit Genehmigung des Ministeriums des Innern einen Beitragssatz des 
jeweils geltenden Tarifs zu bestimmen, der bei der Berechnung der Beihilfen ohne 
Rücksicht auf die Höhe des wirklich erhobenen Beitragssatzes ständig und für alle 
Empfänger gleichmäßig zugrunde zu legen ist. 
(6) Über die Gesuche um Beihilfen der in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Art ent- 
scheidet die Brandversicherungskammer. 
§ 53. (1) Die Empfänger der Beihilfen sind verpflichtet, mindestens eine Fahr- 
feuerspritze mit der erforderlichen Mannschaft auch für auswärtige Brände in den 
öffentlichen Dienst zu stellen. 
(2) Die Beihilfen dürfen nur für Zwecke des Feuerlöschwesens verwendet werden. 
7. Freiwillige Leistungen der Anstalt. 
§ 54. (1) Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, für die ersten zwei 
Fahrspritzen, die sich bei einem Brande von Orten außerhalb des Brandortes und 
seines Spritzenverbandes mit der zur Bedienung nötigen Mannschaft eingefunden 
haben und wirksam tätig geworden sind, Belohnungen zu gewähren. 
(2) Eine Belohnung kann auch dann gewährt werden, wenn zwar die Spritze 
nicht in Tätigkeit gekommen ist, wohl aber die Mannschaft sich tüchtig bewiesen hat. 
(3) Geeigneten Falles können außerdem auch solche auswärtige Feuerwehren be- 
lohnt werden, die statt mit Spritzen mit Hydrantenwagen zu einem Brande gekommen 
sind. 
(") Weiterhin können Belohnungen auch für sonstige ausgezeichnete Dienst- 
leistungen beim Löschen eines Brandes erteilt sowie Vergütungen für Schäden ge- 
währt werden, die an den Geräten außersächsischer Feuerwehren beim Löschen ent- 
standen sind.
	        
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