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(5) Der Aufwand für diese Belohnungen und Vergütungen ist aus den Mitteln
der Abteilung für Gebäudeversicherung zu bestreiten.
§ 55. (#u#). Die Belohnungen für auswärtige Spritzen werden, wenn nicht binnen
vierzehn Tagen nach dem Brande besondere Anträge gestellt werden, ausschließlich
auf Grund des von der Ortsbehörde des Brandortes einzureichenden Spritzen-
verzeichnisses bewilligt.
(2) Vergütungen für nichtsächsische Feuerlöschgerätschaften sind binnen vierzehn
Tagen nach dem Brande bei der unteren Verwaltungsbehörde ausdrücklich zu be-
antragen.
(s) Im übrigen können Belohnungen von der Ortsbehörde des Brandortes
spätestens mit dem Schlußberichte vorgeschlagen werden.
(4) Werden die bewilligten Beträge nicht binnen sechs Monaten nach dem Ein-
tritte des Versicherungsfalls erhoben, so erlischt der Anspruch darauf (zu vergl. aber
8107).
8 56. (1) Die Brandversicherungskammer ist befugt, aus den Mitteln der Ab—
teilung für Gebäudeversicherung Beihilfen zu gewähren zur Umwandlung nicht feuer—
sicherer in feuersichere Dachung und zur Herstellung von Schutzbrandmauern an be—
stehenden Gebäuden sowie zur Beseitigung nicht feuersicher gedeckter Gebäude.
(2) Die Beihilfen werden nach dem Interesse der Anstalt und dem Stand ihrer
Kasse bemessen. Jedoch darf zur Umwandlung nicht feuersicherer in feuersichere
Dachung und zur Herstellung von Schutzbrandmauern nicht mehr als die Hälfte des
Bauaufwandes und zur Beseitigung nicht feuersicher gedeckter Gebäude nicht mehr
als die Hälfte ihrer Versicherungssumme bewilligt werden.
(s) Beihilfen im Betrage von mehr als 3000 M bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums des Innern.
(4) Der Anspruch auf die Beihilfe erlischt nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem
der Versicherungsnehmer von ihrer Bewilligung in Kenntnis gesetzt worden ist (zu
vergl. aber § 107).
8 57. (1) Die Brandversicherungskammer ist befugt, aus den Mitteln der Ab-
teilung für Gebäudeversicherung an unbemittelte Gemeinden
1. unverzinsliche Darlehen zu gewähren
a) zur Beschaffung von Feuerlöscheinrichtungen,
b) zum Ersatze von Feuerlöschgeräten, die beim Löschen von Bränden bis zur
Untauglichkeit beschädigt worden sind;
2. Beihilfen zur Einrichtung und Ausrüstung von Feuerwehren bis zu einem jähr-
lichen Gesamtbetrage von 15 000 K zu geben.