Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 193 — 
Nr. 68. Gesetz, 
die Verjährung direkter Steuern und verwandter. Leistungen betreffend; 
vom 29. Juni 1910. 
W3, Friedrich August, von GOTT Gnaden Köna 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. Rückstände direkter Steuern des Staates, der politischen, Schul= und Kirch- 
gemeinden, der Kirchen und der Bezirksverbände, sowie Rückstände von Mitglieds- 
beiträgen und Umlagen öffentlichrechtlicher Körperschaften des Landesrechts ver- 
jähren, soweit nicht landes= oder ortsgesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt 
ist, in drei Jahren vom Ablaufe des Kalenderjahres an gerechnet, in dem die Steuer-, 
Beitrags= oder Umlagenforderung fällig geworden ist. 
§ 2. (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange 
1. ein die Forderung betreffendes Rechtsmittelverfahren nicht durch endgültige 
Entscheidung, Rücknahme des Rechtsmittels oder in anderer Weise abge- 
schlossen ist 
2. der Leistungspflichtige zugleich mit der Einhebung beauftragter oder zum Emp- 
fange der Leistung ermächtigter Vertreter des Berechtigten ist. 
(2) Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Ver- 
jährungsfrist nicht eingerechnet. 
§3. Die Verjährung einer Forderung, die sich gegen einen Nachlaß richtet, wird 
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die 
Erbschaft von den Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet 
wird oder von welchem an die Forderung gegen einen Vertreter geltend gemacht 
werden kann. 
§ 4. (1) Die Verjährung wird unterbrochen: 
1. durch schriftliche Anerkennung der Forderung, sowie durch Leistung einer Ab- 
chlagszahlung oder Sicherheit; 
2. durch schriftliche Stundung der Forderung; 
3. durch Geltendmachung der Aufrechnung der Forderung im Prozesse; 
4. durch Anmeldung der Forderung im Konkurse; 
5. durch eine gegen den Leistungspflichtigen gerichtete Zwangsvollstreckung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.