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Nr. 68. Gesetz,
die Verjährung direkter Steuern und verwandter. Leistungen betreffend;
vom 29. Juni 1910.
W3, Friedrich August, von GOTT Gnaden Köna
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Rückstände direkter Steuern des Staates, der politischen, Schul= und Kirch-
gemeinden, der Kirchen und der Bezirksverbände, sowie Rückstände von Mitglieds-
beiträgen und Umlagen öffentlichrechtlicher Körperschaften des Landesrechts ver-
jähren, soweit nicht landes= oder ortsgesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt
ist, in drei Jahren vom Ablaufe des Kalenderjahres an gerechnet, in dem die Steuer-,
Beitrags= oder Umlagenforderung fällig geworden ist.
§ 2. (1) Die Verjährung ist gehemmt, solange
1. ein die Forderung betreffendes Rechtsmittelverfahren nicht durch endgültige
Entscheidung, Rücknahme des Rechtsmittels oder in anderer Weise abge-
schlossen ist
2. der Leistungspflichtige zugleich mit der Einhebung beauftragter oder zum Emp-
fange der Leistung ermächtigter Vertreter des Berechtigten ist.
(2) Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Ver-
jährungsfrist nicht eingerechnet.
§3. Die Verjährung einer Forderung, die sich gegen einen Nachlaß richtet, wird
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die
Erbschaft von den Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet
wird oder von welchem an die Forderung gegen einen Vertreter geltend gemacht
werden kann.
§ 4. (1) Die Verjährung wird unterbrochen:
1. durch schriftliche Anerkennung der Forderung, sowie durch Leistung einer Ab-
chlagszahlung oder Sicherheit;
2. durch schriftliche Stundung der Forderung;
3. durch Geltendmachung der Aufrechnung der Forderung im Prozesse;
4. durch Anmeldung der Forderung im Konkurse;
5. durch eine gegen den Leistungspflichtigen gerichtete Zwangsvollstreckung.