Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Bestimmungen in §§ 214 bis 216 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das 
Deutsche Reich finden entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung durch Stundung 
(Absatz 1 Nr. 2) endigt mit dem Ablaufe der bewilligten Frist. 
§ 5. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung 
verstrichene Zeit nicht in Betracht. Nach Ablauf des Jahres, in welchem die Unter- 
brechung beendigt worden ist, beginnt eine neue dreijährige Verjährungsfrist. 
§ 6. Durch die Verjährung erlischt die Forderung. 
& 7. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten 
entstandenen, noch nicht verjährten Rückstände im Sinne des § 1 Anwendung. Der 
Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich 
jedoch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nach den bisherigen Vorschriften. 
Ist die Verjährungsfrist nach diesem Gesetze kürzer als nach den bisherigen Vor- 
schriften, so wird die kürzere Frist vom Ablaufe des Jahres 1910 an berechnet. Läuft 
jedoch die in den bisherigen Vorschriften bestimmte längere Frist früher, als die in 
diesem Gesetze bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablaufe der 
längeren Frist vollendet. 
8 8. (1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien der Finanzen 
und des Innern beauftragt. 
(2) Soweit das Gesetz sich auf die Verjährung von Steuern der Kirchen und 
Kirchgemeinden sowie auf Rückstände von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen kirchlicher 
Körperschaften bezieht, wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt. 
Dresden, den 29. Juni 1910. 
Friedrich August. 
Dr. v. Rüger. 
Dr. v. Otto. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne, Dresden.
	        
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