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(2) Die Bestimmungen in §§ 214 bis 216 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich finden entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung durch Stundung
(Absatz 1 Nr. 2) endigt mit dem Ablaufe der bewilligten Frist.
§ 5. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Zeit nicht in Betracht. Nach Ablauf des Jahres, in welchem die Unter-
brechung beendigt worden ist, beginnt eine neue dreijährige Verjährungsfrist.
§ 6. Durch die Verjährung erlischt die Forderung.
& 7. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten
entstandenen, noch nicht verjährten Rückstände im Sinne des § 1 Anwendung. Der
Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich
jedoch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nach den bisherigen Vorschriften.
Ist die Verjährungsfrist nach diesem Gesetze kürzer als nach den bisherigen Vor-
schriften, so wird die kürzere Frist vom Ablaufe des Jahres 1910 an berechnet. Läuft
jedoch die in den bisherigen Vorschriften bestimmte längere Frist früher, als die in
diesem Gesetze bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablaufe der
längeren Frist vollendet.
8 8. (1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien der Finanzen
und des Innern beauftragt.
(2) Soweit das Gesetz sich auf die Verjährung von Steuern der Kirchen und
Kirchgemeinden sowie auf Rückstände von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen kirchlicher
Körperschaften bezieht, wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt.
Dresden, den 29. Juni 1910.
Friedrich August.
Dr. v. Rüger.
Dr. v. Otto.
Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Druck und Berlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meindold & Söhne, Dresden.