Contents: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Fortbildung der germanischen Gefolgschaft. Vasallität und Ge- 
folgschaft haben aber verschiedene Ausgangspunkte. Die Gefolg- 
schaft war germanischen Ursprungs und von jeher überwiegend 
staatsrechtlicher Natur; die Vasallität aber war ursprünglich ein 
privatrechtliches Institut, das in Gallien entstand. Die Vasal- 
lität erlangte dadurch teilweise staatsrechtlichen Charakter, 
daß geeignete Vasallen von ihren Herrn zum rittermäßigen Heeres- 
dienst herangezogen wurden ®. Das Lehnswesen behielt im Deut- 
schen Reich auch im Mittelalter seine Bedeutung für das Heeres- 
wesen bei”. Ä 
Im 15. Jahrhundert faßte im Deutschen Reich das Söldner- 
wesen mit seinen privatrechtlichen Beziehungen Fuß®. Durch das 
Aufkommen des Söldnerwesens in den deutschen Heeren wurde in 
den Territorien der öffentlich-rechtliche Charakter des Lehnswesens 
verdrängt. Erst. seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts 
wurden in einigen deutschen Territorien durch die Einführung 
stehender!® Heere wieder staatsrechtliche Grundlagen an Stelle 
der privatrechtlichen für das Heerwesen geschaffen. Die Re- 
gierungen nahmen die Werbungen selbst in die Hand; die Kriegs- 
artikel wurden vom Staate erlassen; letzterer gewährte den Trup- 
pen Kleidung, Bewaffnung, Verpflegung und festgeregelte Be- 
soldung". 
Neben der ausländischen Werbung, welche noch wäh- 
rend des ganzen 18. Jahrhunderts in Uebung war, brach sich der 
Gedanke der allgemeinen Wehrpflicht, der schon die 
© SCHRÖDER a. a. O., 8 24, S. 156, S. 159. 
? SCHRÖDER a. a. O., $ 40, S. 393. 
® SCHRÖDER a. a. O., $ 47, S. 509. 
® SCHRÖDER a. a. O,., 8 67, S. 778. 
10 Das alte Deutsche Reich entbehrte eines stehenden Heeres; jeweils 
erst im Bedarfsfalle wurde das von Reichs wegen aufzustellende Heer 
zwischen Kuiser und Reichstag vereinbart (SCHRÖDER a. a. O., $ 75, S. 816). 
4! SCHRÖDER a. a. O., 8 78, S. 837 £.
	        
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