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waltungsbehörden (§1 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbeordnung, vom
28. März 1892) zu. Den Kreishauptmannschaften wird jedoch die Befugnis vor—
behalten, für ihren Bezirk oder größere Teile desselben einheitliche Taxen festzusetzen.
In diesem Falle treten besondere örtliche Festsetzungen außer Kraft. Die Bezirks-
oder Kreisausschüsse sind zur Beratung hinzuzuziehen.
Die Festsetzung der Gebührentaxen der Stellenvermittler für Bühnenangehörige
behält sich das Ministerium des Innern vor.
Die Festsetzung der Taxen hat für die Berufe zu erfolgen, in denen eine gewerbs-
mäßige Stellenvermittelung im Bezirke betrieben wird.
Als Gebühren der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten kommen die
Einrückungsgebühren und die Bezugskosten der Listen in Betracht.
8 3. Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne des §.2 Absatz 2 Ziffer 2, des
§5 Absatz 1 und des §9 Absatz 3 des Gesetzes sind solche anzusehen, die von einer
Gemeinde oder einem anderen öffentlichen Verbande errichtet sind, nicht auch solche,
die lediglich von Gemeinden unterstützt werden. Es liegt aber ebensowohl im Sinne
des §2 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes, daß bei Prüfung der Bedürfnisfrage das Vor-
handensein auch anderer gemeinnütziger Arbeitsnachweise als öffentlicher berück-
sichtigt wird, wie es unbenommen ist und sogar geboten sein kann, andere Arbeits-
nachweise, insbesondere wenn der Träger des gemeinnützigen Arbeitsnachweises
ein Verein ist, diesen vor Festsetzung der Taxen zu hören.
§ 4. Welche Behörde als Polizeibehörde im Sinne des §7 des Gesetzes zu
gelten hat, bestimmt sich nach § 2 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbe-
ordnung.
§5. Diese Verordnung tritt, soweit vorbereitende Maßnahmen zur Durch-
führung des Stellenvermittlergesetzes in Frage kommen, sofort, im übrigen mit
dem letzteren in Kraft.
Dresden, den 27. August 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.