Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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10. über die Verwendung und Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung oder 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit. 
(2) Die in diesem Gesetz über die Gewerkschaft erlassenen Bestimmungen sowie die 
Vorschriften des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 27 Abs. 2, des §+ 28 Abs. 2, der §§ 29 
bis 31, 34 bis 37, 48 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen, soweit es nicht auedrück- 
lich nachgelassen ist, durch die Satzung nicht geändert werden. 
8 20. 
(1) Soweit die Satzungen der vor dem 1. Januar 1910 gegründeten Gewerkschaften 
mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen, verlieren sie ihre Gültigkeit 
und es treten insoweit die Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle. 
(2) Gewerkschaften, die keine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende oder 
überhaupt keine Satzung haben, müssen eine solche errichten. Andernfalls wird für sie 
eine Satzung vom Finanzministerium aufgestellt. 
* 21. 
(1) Gehört ein verliehenes Bergbaurecht oder ein im Betriebe befindliches Kohlen- 
bergbaurecht einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personen- 
vereinigung oder wird von einer solchen Vereinigung oder von einer juristischen Person 
ein einem andern gehöriges Bergbaurecht betrieben, so sind dem Bergamt unter Vor- 
legung der erforderlichen Nachweise 
1. der Inhalt der Satzung, 
2. die zur Vertretung berechtigten Personen, 
3. die etwaige Auflösung, 
4. die Personen der Liquidatoren 
sowie die zu 1, 2, 4 eintretenden Anderungen anzuzeigen. 
(2) Wenn eine Personenvereinigung dieser Art ohne die erforderliche Vertretung ist, 
bestellt das Bergamt ihr auf Antrag für die Zeit dieses Mangels einen Vertreter und 
macht die Bestellung öffentlich bekannt. 
(s) Für solche juristische Personen, Gesellschaften und sonstige Personenvereinigungen, 
über welche ein öffentliches Register geführt wird, sowie für juristische Personen des öffent- 
lichen Rechts gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht. 
(4!) Solange die erforderliche Vertretung nicht vorhanden und ein Vertreter amtlich 
nicht bestellt ist oder in diesen Beziehungen Zweifel bestehen, gelten bergbehördliche Zu- 
fertigungen als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie im Falle des & 8 einem der mehreren 
Berechtigten, im übrigen einem Mitglied der juristischen Person, Gesellschaft oder sonstigen 
Personenvereinigung zugestellt worden sind.
	        
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