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25.
Das Recht, in einem bereits verliehenen Felde zu schürfen, wird nur dann erteilt,
wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien erfolgt ist und auf andere
Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle sind die Mineralien, auf die zu schürfen
erlaubt wird, namentlich anzugeben.
26.
(1) Unter und in der Nähe von fremden Gebäuden bis zu einer Entfernung von vierzig
oder nach Befinden des Bergamts mehr Metern, auf Hofstellen und eingefriedigten
Parkanlagen und Gärten ist das Schürfen ohne Einwilligung des Besitzers nicht gestattet.
(2) Auf und in der Nähe von Anlagen für den öffentlichen Gebrauch ist das Schürfen
mur dann gestattet, wenn es auf Grund einer nach § 353 angestellten Erörterung ohne
wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Gebrauch oder für die Erhaltung der Anlagen
geschehen kann.
827.
(1) Der Schürfer muß vor Beginn seiner Arbeiten den Schurfschein der Orts—
verwaltungsbehörde, dem Grundeigentümer und, wenn er in der Nähe von Anlagen
für den öffentlichen Gebrauch zu schürfen beabsichtigt, dem etwa vorhandenen Vertreter
dieser Anlagen vorlegen und ihnen sowie dem Bergamt die Punkte, an denen er ein-
zuschlagen beabsichtigt, genau bezeichnen.
(2) Wer, bevor dies geschehen, auf fremdem Grund und Boden mit Schurfarbeiten
beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
8 28.
(1) Der Grundeigentümer ist verpflichtet, das Schürfen auf seinem Grundeigentume
zu gestatten, kann aber vorher die Leistung der im §& 30 erwähnten Sicherheit verlangen.
(2) Gestattet der Grundeigentümer das Schürfen nicht, so entscheidet das Bergamt.
(3) Das Bergamt kann das Schürfen verbieten, wenn die vorliegenden Verhältnisse
voraussetzen lassen, daß es ganz nutzlos sein würde.
29.
Für die zur Anbringung und Erledigung eines Schurfgesuchs oder einer Mutung
notwendigen Begehungen gilt die Vorschrift des § 366.
e 30.
Der Schürfer hat alle durch das Schürfen verursachten Schäden vollständig zu er-
setzen und hierfür auf Verlangen vor Beginn der Schurfarbeiten durch Hinterlegung von
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