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8 50.
Erstreckt sich ein verliehenes Bergbaurecht auf ein Flurstück der im § 43 Abs. 1 be-
zeichneten Art, so ist der Grundeigentümer oder im Falle des § 44 Abs. 2 der Verwalter
jederzeit berechtigt, die Grubenrisse und Grubenrißduplikate der Bergbehörde einzusehen
oder sich auf seine Kosten Abzeichnungen davon anfertigen zu lassen.
Kapitel IV.
Verleihen.
51.
(1) Durch eine gültige Mutung erlangt der Muter einen Anspruch (vergl. jedoch § 363)
auf Verleihung des Rechtes, innerhalb des von ihm gemuteten Grubenfeldes die in der
Verleihung bezeichneten metallischen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen, aufzubereiten
und die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen (Bergbaurecht).
(2) Das Bergbaurecht gibt dem Beliehenen zugleich die Befugnis, unterirdische Hilfs-
baue für sein Bergwerk im unverliehenen Felde nach vorheriger Benachrichtigung
des Bergamts und der Ortsbehörde zu treiben, ingleichen das Eigentum an den bereits
im Felde befindlichen verlassenen Grubenbauen.
(s) Die Verleihungen werden vom Bergamt erteilt.
(4) Verleihungen dürfen nicht auf Widerruf erteilt werden.
(5) Das Bergbaurecht erlischt nur unter den in diesem Gesetze vorgeschriebenen
Bedingungen (Abschnitt X).
8 52.
(1) Das Grubenfeld, für das die Verleihung erfolgt, wird auf der Erdoberfläche
durch bestimmte gerade Linien begrenzt; es umfaßt den Raum, der senkrecht unter
der von diesen Grenzen eingeschlossenen Fläche liegt und sich bis in die äußerste Teufe
erstreckt.
(2) Das zum Seifen verliehene Grubenfeld wird in der Teufe durch das feste Gestein
begrenzt.
(s) Die Größe, Form und Begrenzung des Grubenfeldes hängt, soweit das Feld
frei ist, von der Wahl des Muters ab.
(4) Die Größe des Grubenfeldes wird nach Maßeinheiten berechnet (vergl. 88 60, 84).
(5) Die Maßeinheit wird bei Seifenwerken zu vier Hektar und bei allem übrigen
Bergbau zu vierzig Ar in horizontaler Projektion genommen.
(6) Uberschießende Teile von Maßeinheiten werden als voll gerechnet.