(!) Getrennt liegende Maßeinheiten, die von einem Muter begehrt werden,
werden nicht als ein Grubenfeld zusammengerechnet, sondern als besondere Grubenfelder
verliehen (vergl. jedoch § 84 Abs. 5) und besteuert.
(83) Das Recht, verlassene Halden und Wäschschlämme zu benutzen, kann, wenn diese
sich nicht in verliehenem Grubenfelde befinden, auf vorgängige Mutung besonders ver-
liehen werden und zwar nach Maßeinheiten von vierzig Hektar, in der Teufe begrenzt
durch das feste Gestein.
653.
(1) Vor der Verleihung werden die Grenzen des Grubenfeldes mit Beziehung auf
benachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt bezeichnet, daß sie danach
in der Natur mit Sicherheit aufgefunden werden können. Diese Begrenzungsangaben
werden sowohl dem Muter als auch den Eigentümern der benachbarten Grubenfelder
zur Anerkennung vorgelegt und zwar werden beide Teile zu einem Termin unter der
Verwarnung vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens die Begrenzungsangaben als
von ihnen anerkannt erachtet werden.
(2) Entstehen hinsichtlich der Anerkennung Streitigkeiten, so kann das Bergamt
eine amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen vornehmen lassen.
8 54.
Die Verleihung erfolgt, wenn nicht die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen
durch natürliche Hindernisse verzögert worden ist, längstens in zwei Monaten nach Ein—
legung der Mutung, im Falle des § 38 nach Einreichung der Karte.
55.
Uber die Verleihung wird dem Beliehenen eine Verleihungsurkunde vom Bergamt
ausgestellt, in der
a) der Name des Beliehenen,
b) das verliehene Mineral,
c) die Grenzen des Grubenfeldes nach 8 53,
d) dessen Größe in Maßeinheiten nach § 52 berechnet und
e) bei einem neuen Bergwerk der ihm beigelegte Name
angegeben werden.
§ 56.
(1) Das Bergamt hält über die Verleihungen Verleih= und Lehnbücher.
(2) Die Verleihbücher enthalten beglaubigte Abschriften von den Verleihungsurkunden
nach der Zeitfolge der Verleihungen.