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(3)J«mLehnbuchWirdfürjedeSBergwerkeinbesondereSBlattangelegt.Auf
ihm werden die Feldverleihungen und Feldlossagungen dergestalt eingetragen, daß die
Größe des Grubenfeldes jederzeit vollständig daraus ersehen werden kann.
§ 57.
(1) Der Bergbauberechtigte kann eine amtliche Vermessung oder Versteinung seines
Grubenfeldes auf seine Kosten bewirken lassen.
(2) Der Antrag ist beim Bergamt zu stellen, das einen konzessionierten Mark-
scheider mit der Vermessung und vorläufigen Bezeichnung der Begrenzung beauftragt
und hierauf zum Zwecke der Versteinung eine Erörterung und Verhandlung an Ort und
Stelle abhält.
(3) Zu dieser werden außer dem Beliehenen die Eigentümer der benachbarten
Grubenfelder und die beteiligten Grundeigentümer und Vertreter von Anlagen zu
öffentlichen Zwecken zugezogen; sie werden mit ihren Anträgen gehört und die Gruben-
feldeigentümer über ihr Anerkenntnis der zu versteinenden Grenzpunkte zu Protokoll
befragt. Erscheinen die Beteiligten der unter gehöriger Verwarnung an sie erlassenen
Vorladung ungeachtet im Versteinungstermine nicht, so wird trotzdem die Versteinung
vorgenommen. Spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vermessung und Ver-
steinung werden nicht beachtet. Doch findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach den in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Grundsätzen statt.
8 58.
(1) Der Bergbauberechtigte ist berechtigt, in seinem Grubenfeld außer den ihm ver—
liehenen Mineralien auch die neben ihnen in der nämlichen besonderen Lagerstätte
einbrechenden nichtmetallischen Mineralien sich anzueignen.
(2) Die darin außerhalb dieser Lagerstätte durch den auf seinen eigentlichen
Zweck beschränkten Betrieb des Bergbaues gewonnenen nichtmetallischen Mineralien
sind, soweit sie nicht zu Bergwerkszwecken über oder unter Tage nötig sind, dem
Grundeigentümer nach seiner Wahl entweder gegen Erstattung der Gewinnungs= und
Förderkosten oder nach ihrem durch Sachverständige zu ermittelnden Werte zu überlassen.
Hierbei dient die Bestimmung des § 287 Abs. 5 als Anhalt.
(5) Dasselbe gilt für die vom Inhaber eines Stollns oder anderen Hilfsbaues mit
dessen Betriebe gewonnenen nichtmetallischen Mineralien.
(59.
(1) Verleihbare, aber weder dem Eigentümer eines Grubenfeldes noch einem Dritten
verliehene Mineralien darf der erstere sich nur insoweit aneignen, als sie mit dem ihm