— 234 —
Abschnitt IV.
Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechts.
§ 4.
(1) Die Abtrennung des Rechtes zum Abbau von Stein= oder Braunkohlen vom Grund-
eigentum erfolgt durch Abschreibung vom Grundbuchblatte des Oberflächengrundstücks.
(2) Die Abtrennung unterliegt den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über
Teilung eines Grundstücks und kann erfolgen, wenn das Abbaurecht ohne Beschränkung
auf eine bestimmte Zeit oder auf eine bestimmte Person veräußert oder bei Veräußerung
des Oberflächengrundstücks vorbehalten wird, ingleichen ohne gleichzeitige Veräußerung
an einen andern, wenn das Recht mit einem vom Eigentum an anderen Grundstücken
abgetrennten Kohlenabbaurechte vereinigt wird.
65.
(1) Für verliehene Bergbaurechte auf metallische Mineralien sowie für Kohlen=
abbaurechte, die vom Grundeigentum abgetrennt sind — Kohlenbergbaurecht, Berg-
baurecht auf Kohlen —, gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger-
lichen Rechts, soweit nicht Ausnahmen in diesem Gesetze begründet sind.
(2) Jedes Bergbaurecht erhält ein besonderes Blatt im Grundbuch.
(3) Dient ein Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, dem Betrieb eines Bergbaues, so wird es dem Bergbaurecht auf dessen
Grundbuchblatte zugeschrieben, wenn Verwirrung hiervon nicht zu besorgen ist.
8 66.
Für die Bergbaurechte an den im Bezirk eines Grundbuchamts gelegenen Grundstücken
kann ein eigenes Grundbuch gehalten werden.
867.
Wegen Bezeichnung der Lage und Größe der dem Bergbaurecht unterliegenden
Grubenfelder im Grundbuch wird im Verordnungswege Bestimmung getroffen.
8 68.
Das zu einunddemselben Betriebe gehörige oder für einen einheitlichen Betrieb
bestimmte Grubenfeld erhält, soweit nicht besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen oder
das Bergamt eine Ausnahme bewilligt, auch dann nur ein Blatt im Grundbuch, wenn die
Oberflächengrundstücke auf mehreren Blättern des Grundbuchs eingetragen sind.