Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, sowie die— 
jenigen der im 8 123 bezeichneten Bediensteten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn 
oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. 
8 236. 
(1) Für die Stimmberechtigung bei den Beisitzerwahlen gelten die Vorschriften des 
* 154 Abs. 2 Satz 2. 
(2) Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Wahlbezirke wohnende Personen, 
welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt 
haben. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (§ 32 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes). 
(s) Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen 
gemäß § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines 
Vormundes abgelehnt werden kann. 
(4) Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt werden. 
8 237. 
(1) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen teilzunehmen haben, wird 
durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Bergamts bestimmt. 
(2) Uber die Auslosung wird ein Protokoll aufgenommen. 
238. 
Die Beisitzer werden von der festgestellten Reihenfolge durch das Bergamt in Kenntnis 
gesetzt. Der Vorsitzende kann von ihr aus besonderen Gründen abweichen; die Gründe 
werden aktenkundig gemacht. 
8 239. 
(1) Die Beisitzer werden auf gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes 
eidlich verpflichtet. 
(2) Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher 
Sitzung durch den Vorsitzenden; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. Im übrigen sind auf die 
Beeidigung die Vorschriften des § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend an- 
zuwenden. 
8 240. 
(1) Die Beisitzer verwalten ihr Amt unbeschadet der Bestimmung des 8 154 Abs. 3 
Nr. 8 als unentgeltliches Ehrenamt.
	        
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