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(2) Das Bergamt ist befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern ohne zulässigen
Grund (vergl. § 236) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung sich zu den Sitzungen nicht
oder nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen,
mit Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark zu belegen und in die verursachten Kosten
zu verurteilen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so können die getroffenen
Maßregeln ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
(s) Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden hinsichtlich
eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche die Wählbarkeit zu seinem Amte ausschließen oder
die sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so wird er, nachdem ihm Gelegen-
heit zur Außerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Bergamts seines Amtes ent-
hoben. Die Entscheidung über einen gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs ist endgültig.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
8 241.
Ist einer der Beisitzer Vertreter, Beamter oder Arbeiter des als Partei beteiligten
Bergwerksunternehmers, so kann er an der Verhandlung und Entscheidung nicht teilnehmen.
Im übrigen sind auf die Mitglieder des Bergschiedsgerichts die Bestimmungen der 88 41flg.
der Zivilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 über die Ausschließung und
Ablehnung der Richter entsprechend anzuwenden.
8 242.
(1) Der Vorsitzende beruft das Bergschiedsgericht und leitet dessen Verhandlungen.
Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich.
(2) Das Bergschiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und
ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen, überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veran-
stalten, welche es für die zu erteilende Entscheidung für nötig hält.
(s3) Das Bergschiedsgericht entscheidet über den Anspruch unter Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweis-
aufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Uberzeugung.
(4) Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts erfolgt nach Stimmenmehrheit und soll
spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.
(5) Vor der Anberaumung des Verhandlungstermins kann der Vorsitzende einen Ver-
gleichstermin mit den Parteien ohne Zuziehung von Beisitzern abhalten und die Vor-
ladung der Parteien unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark ergehen
lassen.