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werden, seinen Stolln durch dieses Feld hindurch zu führen, und erlangt in dem Steinkohlen—
felde den Stollnhieb, drei Meter hoch und einen Meter weit, auf den überfahrenen Flözen.
332.
(1) Der Stöllner, dessen Stolln ein fremdes Steinkohlenfeld trocknet, erhält vom
Eigentümer des letzteren kostenfrei, sobald er den Stolln mit offenem Durchschlag in die
Kohlenbaue einbringt,
den neunten Teil der — sowohl über als unter dem Stolln — gewonnenen Kohlen,
aus den Bauen aber, welche der Stolln, ohne in sie durchschlägig zu sein, durch offene
Klüfte trocknet,
den achtzehnten Teil der geförderten Kohlen.
(2) Das Stolln-Neuntel und der Achtzehnte sind nach Abzug des dem Grundeigen-
tümer als Grundzins abzugebenden zehnten Teiles der auf dessen Grundstück ge-
wonnenen Kohlen oder, wo dieser Grundzins nicht abzugeben ist, überhaupt nach Abzug
eines Zehntels zu berechnen.
(3) Um diese Vorteile zu erlangen, ist erforderlich, daß der Stolln wenigstens zwei-
hundert Meter Länge, auch zweiundeinhalb Meter Höhe und ein Meter Weite oder,
bei gonzer Mauerung, ohne die Mauerstärke zwei Meter Höhe und fünfundsiebzig Zenti-
meter Weite hat, mit einem auf hundert Meter nicht über zwölf Zentimeter betragen-
den Ansteigen getrieben und mit wasserhaltender Sohle versehen ist.
333.
Ist der Stolln weniger als zweihundert Meter bis an das Flöz getrieben oder auf
dem Flöze selbst angesessen, so erlangt der Stöllner die im § 332 festgesetzten Gebühren
dann, wenn der Stolln beim weiteren Forttrieb zehn Meter Saigerteufe, von der Ober-
fläche der Erde ab und bis auf die Stollnsohle gerechnet, auf dem Lager eingebracht hat
und von der Zeit an, zu der dies geschehen ist.
334.
Wenn in ein Steinkohlenfeld, in das bereits ein Stolln eingebracht ist, ein zweiter
eingebracht wird und dieser zehn Meter Saigerteufe mehr einbringt, so gehen die Stolln-
gebühren auf diesen tieferen Stolln über.
335.
(1) Dem Stöllner ist die Anlegung von Gegenörtern aus vorliegenden Steinkohlen-
bauen insoweit gestattet, als der Betrieb dieser Baue nicht gehindert wird; er hat die
dadurch veranlaßten Wasserhaltungs= und Förderungskosten zu tragen, genießt dagegen
ebenfalls den Stollnuhieb.