327
§i 359.
(1) Die Bergschädenkasse ist rechtsfähig; die für Stiftungen geltenden Vorschriften
sind auf sie entsprechend anzuwenden. Die Kasse hat einen Vorsteher und für den Fall
seiner Verhinderung einen Stellvertreter. Diese werden vom Bergamt bestellt; sie er-
halten Entschädigung aus der Bergschädenkasse. Im übrigen stellt das Bergamt für
die Kasse, insbesondere für ihre innere Verwaltung und die Geschäftsordnung, eine
Satzung auf.
(2) Vor der Bestellung des Vertreters und seines Stellvertreters, vor der Aufstellung
der Satzung und vor Satzungsänderungen, ferner vor der Entlastung des Rechnungs-
führers soll das Bergamt die Beitragspflichtigen (5 358) hören.
l 360.
(1) Dem Geschädigten steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn dem Grund-
eigentümer oder dem dinglich Berechtigten oder, soweit es sich um Grundstücke handelt,
die in niemandes Eigentume stehen, dem Unterhaltungspflichtigen bei Errichtung der
beschädigten Gebäude oder Anlagen die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr
bekannt war oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt
bleiben konnte.
(2) Uber die Gefahr wird bei Errichtung des Gebäudes oder der Anlage von der
Behörde auf Anfrage Auskunft erteilt. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung
bestimmt. Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt nicht, wenn nach dieser Auskunft
Schäden ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sind.
l 361.
Wenn durch den Bergwerksbetrieb Anlagen an der Oberfläche gefährdet oder am
Entstehen behindert werden, an deren ungestörter Erhaltung oder Errichtung ein über-
wiegendes öffentliches oder volkswirtschaftliches Interesse (§8 348, 349) besteht, und
sich die Störung nicht durch Veränderung oder Verlegung der Anlagen beseitigen läßt,
so muß der Bergwerksbetrieb insoweit beschränkt werden, daß die Gefährdung oder Be-
hinderung wegfällt.
362.
) War in dem im § 361 bezeichneten Falle der Bergwerksunternehmer zu
dem Betriebe früher berechtigt, als die Oberflächenanlage entstanden ist, so muß der
Unternehmer der letzteren die Kosten der sicherstellenden Veränderung tragen und, wenn
eine Beschränkung des Bergwerksbetriebs eintritt, dem Bergwerksunternehmer hierfür
Entschädigung leisten.