Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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§i 359. 
(1) Die Bergschädenkasse ist rechtsfähig; die für Stiftungen geltenden Vorschriften 
sind auf sie entsprechend anzuwenden. Die Kasse hat einen Vorsteher und für den Fall 
seiner Verhinderung einen Stellvertreter. Diese werden vom Bergamt bestellt; sie er- 
halten Entschädigung aus der Bergschädenkasse. Im übrigen stellt das Bergamt für 
die Kasse, insbesondere für ihre innere Verwaltung und die Geschäftsordnung, eine 
Satzung auf. 
(2) Vor der Bestellung des Vertreters und seines Stellvertreters, vor der Aufstellung 
der Satzung und vor Satzungsänderungen, ferner vor der Entlastung des Rechnungs- 
führers soll das Bergamt die Beitragspflichtigen (5 358) hören. 
l 360. 
(1) Dem Geschädigten steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn dem Grund- 
eigentümer oder dem dinglich Berechtigten oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, 
die in niemandes Eigentume stehen, dem Unterhaltungspflichtigen bei Errichtung der 
beschädigten Gebäude oder Anlagen die ihnen durch den Bergbau drohende Gefahr 
bekannt war oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht unbekannt 
bleiben konnte. 
(2) Uber die Gefahr wird bei Errichtung des Gebäudes oder der Anlage von der 
Behörde auf Anfrage Auskunft erteilt. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung 
bestimmt. Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt nicht, wenn nach dieser Auskunft 
Schäden ausgeschlossen oder unwahrscheinlich sind. 
l 361. 
Wenn durch den Bergwerksbetrieb Anlagen an der Oberfläche gefährdet oder am 
Entstehen behindert werden, an deren ungestörter Erhaltung oder Errichtung ein über- 
wiegendes öffentliches oder volkswirtschaftliches Interesse (§8 348, 349) besteht, und 
sich die Störung nicht durch Veränderung oder Verlegung der Anlagen beseitigen läßt, 
so muß der Bergwerksbetrieb insoweit beschränkt werden, daß die Gefährdung oder Be- 
hinderung wegfällt. 
362. 
) War in dem im § 361 bezeichneten Falle der Bergwerksunternehmer zu 
dem Betriebe früher berechtigt, als die Oberflächenanlage entstanden ist, so muß der 
Unternehmer der letzteren die Kosten der sicherstellenden Veränderung tragen und, wenn 
eine Beschränkung des Bergwerksbetriebs eintritt, dem Bergwerksunternehmer hierfür 
Entschädigung leisten.
	        
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