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der vorstehenden Paragraphen dieses Kapitels dem Grundeigentümer, dinglich Be—
rechtigten oder Unterhaltungspflichtigen oder dem Bergwerkseigentümer zu gewähren
sind, erfolgt nach § 353 verbunden mit § 354.
(2) Ausgenommen ist die Abschätzung der nach § 364 enteigneten Grundstücke; diese
erfolgt nach § 354.
8368.
(1) Entsteht über die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung oder die Summe der
Entschädigung Streit und wollen sich die Beteiligten bei der Entscheidung der Verwaltungs-
behörden (§88 353, 367) nicht beruhigen, so steht ihnen binnen sechs Monaten frei, den
Rechtsweg zu betreten.
(2) Im Falle des § 355 steht es dem Geschädigten frei, den Rechtsweg sofort zu
betreten, ohne die Entscheidung der Verwaltungsbehörden anzurufen. Von der ge-
troffenen Wahl kann kein Teil einseitig abgehen
le 69.
Wegen anderer als der im § 355 erwähnten, vom Bergwerksbetriebe herrührenden
Schäden und deren Ersatz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich.
8 370.
Ein Grundstück kann zu Gunsten eines Bergbaurechts in der Weise belastet werden,
daß für Bergschäden kein Ersatz geleistet zu werden braucht. Die Vorschriften über
Reallasten, die zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstücks bestellt
werden, sind entsprechend anzuwenden.
8371.
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Bergschäden verjährt in zehn Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt.
(2) Die Vorschriften in Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch sind entsprechend anzuwenden.
1910. 51