Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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der vorstehenden Paragraphen dieses Kapitels dem Grundeigentümer, dinglich Be— 
rechtigten oder Unterhaltungspflichtigen oder dem Bergwerkseigentümer zu gewähren 
sind, erfolgt nach § 353 verbunden mit § 354. 
(2) Ausgenommen ist die Abschätzung der nach § 364 enteigneten Grundstücke; diese 
erfolgt nach § 354. 
8368. 
(1) Entsteht über die Verbindlichkeit zur Schädenvergütung oder die Summe der 
Entschädigung Streit und wollen sich die Beteiligten bei der Entscheidung der Verwaltungs- 
behörden (§88 353, 367) nicht beruhigen, so steht ihnen binnen sechs Monaten frei, den 
Rechtsweg zu betreten. 
(2) Im Falle des § 355 steht es dem Geschädigten frei, den Rechtsweg sofort zu 
betreten, ohne die Entscheidung der Verwaltungsbehörden anzurufen. Von der ge- 
troffenen Wahl kann kein Teil einseitig abgehen 
le 69. 
Wegen anderer als der im § 355 erwähnten, vom Bergwerksbetriebe herrührenden 
Schäden und deren Ersatz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das 
Deutsche Reich. 
8 370. 
Ein Grundstück kann zu Gunsten eines Bergbaurechts in der Weise belastet werden, 
daß für Bergschäden kein Ersatz geleistet zu werden braucht. Die Vorschriften über 
Reallasten, die zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstücks bestellt 
werden, sind entsprechend anzuwenden. 
8371. 
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Bergschäden verjährt in zehn Jahren von dem Zeitpunkt 
an, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt. 
(2) Die Vorschriften in Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- 
setzbuch sind entsprechend anzuwenden. 
1910. 51
	        
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