Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 388 — 
8 56. Die Anstalt kann vereinbaren, daß der Versicherungsnehmer einen Teil des 
Gesamtwerts, höchstens aber zwanzig vom Hundert oder bestimmte Gegenstände nicht 
anderweit versichern darf, und daß sie zum sofortigen Rücktritte von der Versicherung 
berechtigt sein soll, falls der Versicherungsnehmer diese Vereinbarung nicht einhält. 
8 57. (1) Ein etwaiger Mehrbestand oder Mehrwert der versicherten Gegenstände zur 
Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls infolge von Neuanschaffungen oder Wertserhöhungen 
durch Ersatz oder Umbau kann mit einer Bauschsumme vorversichert werden. Die Bausch- 
summe soll in der Regel zwanzig vom Hundert der Versicherungssumme nicht über- 
schreiten und unterliegt dem durchschnittlichen Beitragssatze der gemeinsam versicherten 
Gegenstände unter Abrundung auf 0,1% o nach oben. # « 
(2) Diese Vorversicherung kann auch nur für die in einem einzelnen Gebäude der 
Betriebsanlage befindlichen Gegenstände genommen werden. Der Beitrag richtet sich dann 
nach dem Beitragssatze für die versicherten Gegenstände dieses Gebäudes. 
(3) Auch ohne Vorversicherung treten ohne weiteres bis zur Höhe der geltenden Ver- 
sicherungssumme die Gegenstände in die Versicherung ein, die als Ersatz beseitigter ver- 
sicherter Gegenstände in die Betriebsanlage eingebracht werden. 
§ 58. Umfaßt eine Betriebsanlage mehrere Gebäude, so besteht für die versicherten 
Gegenstände ohne weiteres Freizügigkeit innerhalb der Betriebsanlage, soweit diese der 
Versicherung unterliegt. Die Anstalt ist jedoch berechtigt, die Freizügigkeit ganz oder teil- 
weise auszuschließen oder eine angemessene Erhöhung der Beiträge dafür zu fordern. 
2. Antrag auf Versicherung. 
8 59. Der Abschluß oder die Erweiterung der Versicherung ist schriftlich oder zu 
Protokoll bei der Brandversicherungskammer, der unteren Verwaltungsbehörde oder dem 
Brandversicherungsamte zu beantragen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der zu ver- 
sichernden Gegenstände in doppelter Ausfertigung nach dem von der Brandversicherungs- 
kammer vorzuschreibenden Vordruck und unter genauer Beantwortung der darin gestellten 
Fragen beizufügen. 
§ 60. Die Annahme des Antrags steht im Ermessen der Anstalt und kann an Be- 
dingungen geknüpft werden. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. 
§ 61. (u) Wird der Antrag von der Anstalt angenommen, so hat die untere Ver- 
waltungsbehörde die Versicherung sofort in die Anmeldeliste einzutragen. 
(2) Von der Annahme oder Ablehnung des Antrags ist der Antragsteller unverzüglich 
in Kenntnis zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.