Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 62. Der Antrag erlischt, wenn dem Antragsteller nicht binnen zwei Wochen die 
Benachrichtigung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags zugeht. 
3. Beginn und Ende der Versicherung. 
8 63. Die Versicherung beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit dem 
Eingange der Annahmeerklärung der Anstalt bei der unteren Verwaltungsbehörde. 
864. Die Versicherung erlischt: 
a) wenn die sämtlichen versicherten Gegenstände völlig zerstört werden, 
b) wenn sie dauernd betriebsunfähig oder dauernd außer Betrieb gestellt werden, 
c) wenn sie von dem im Versicherungsschein angegebenen Orte entfernt werden, so— 
weit nicht nach dem § 58 Freizügigkeit besteht, 
d) durch Kündigung. 
§ 65. (1) Ist ein Teil der versicherten Gegenstände völlig zerstört worden, so läuft 
vorbehältlich der Vorschrift des § 69 die Versicherung für die übrigen Gegenstände weiter. 
(2) Uberdies kann vereinbart werden, daß die Versicherung im vollen Umfange weiter- 
läuft und die an Stelle der zerstörten neu einzubringenden und aufzustellenden Gegen- 
stände ohne weiteres in die Versicherung eintreten. Für die Haftung der Anstalt und die 
Höhe der Beitragsleistung bleibt dann bis zur Neuanmeldung die bisherige Schätzung 
maßgebend. 
4. Kündigung. 
§ 66. Die Kündigung hat bei einer der im §& 59 genannten Stellen schriftlich zu er- 
solgen. Bei der unteren Verwaltungsbehörde kann sie auch zu Protokoll angebracht 
werden. 
§ 67. Das Kündigungesrecht steht beiden Teilen zu. Die Kündigungsfrist beträgt drei 
Monate. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig. 
s 68. Die Anstalt kann das Versicherungsverhältnis ohne Rücksicht auf die Vorschriften 
des § 67 unter Einhaltung einer ein= bis sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen, 
a) wenn der Versicherungsnehmer die allgemeinen bau= und feuerpolizeilichen Vor- 
schriften oder die in dieser Beziehung vereinbarten oder sonst gestellten Bedingungen 
nicht einhält, 
b) wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt und eine ihm 
gesetzte Zahlungsfrist von einem Monate nicht einhält, 
e) wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet wird.
	        
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