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4.
(1) Bei einer Herabsetzung des Jahresbeitrags ist in der Weise zu verfahren, daß
soweit möglich auf die Einheit erlassen werden
zunächst der Klasse I ein halber Pfennig,
weiterhin der Klasse lI ein halber Pfennig und gleichzeitig der Klasse 1 ein weiterer
halber Pfennig,
ferner der Klasse III ein halber Pfennig und gleichzeitig den Klassen I und lI je ein
weiterer halber Pfennig,
schließlich der Klasse IV ein halber Pfennig und gleichzeitig den Klassen I bis III je
ein weiterer halber Pfennig.
(2) Eine weitere Herabsetzung ist nicht statthaft.
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5.
Bei der Feststellung der Ortsgefahr werden die selbständigen Gutsbezirke zu den Ge-
meinden gerechnet, zu deren Flur sie vermessen sind. Soweit die selbständigen Guts-
bezirke nicht zu der Flur einer Gemeinde vermessen sind, bestimmt nötigenfalls die
Brandversicherungskammer, zu welcher Gemeinde die zu ihnen gehörenden Gebäude zu
rechnen sind.
6.
Die Brandversicherungskammer hat die Gemeinden aller vier Jahre erneut nach
Ortsgefahrenklassen einzuteilen.
II.
Grundsätze für die Einschätzung der versicherten Gebäude und Maschinen
zur Beitragsleistung.
A. Gebäude.
Artikel 1.
Die Gefahr wird bemessen
a) unmittelbar nach der Bauart, Einrichtung und Benutzung des Gebäudes selbst (eigene
Gefahr)
b) mittelbar nach der Möglichkeit der Ansteckung durch andere Gebäude (Ansteckungs-
gefahr).