Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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4. 
(1) Bei einer Herabsetzung des Jahresbeitrags ist in der Weise zu verfahren, daß 
soweit möglich auf die Einheit erlassen werden 
zunächst der Klasse I ein halber Pfennig, 
weiterhin der Klasse lI ein halber Pfennig und gleichzeitig der Klasse 1 ein weiterer 
halber Pfennig, 
ferner der Klasse III ein halber Pfennig und gleichzeitig den Klassen I und lI je ein 
weiterer halber Pfennig, 
schließlich der Klasse IV ein halber Pfennig und gleichzeitig den Klassen I bis III je 
ein weiterer halber Pfennig. 
(2) Eine weitere Herabsetzung ist nicht statthaft. 
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5. 
Bei der Feststellung der Ortsgefahr werden die selbständigen Gutsbezirke zu den Ge- 
meinden gerechnet, zu deren Flur sie vermessen sind. Soweit die selbständigen Guts- 
bezirke nicht zu der Flur einer Gemeinde vermessen sind, bestimmt nötigenfalls die 
Brandversicherungskammer, zu welcher Gemeinde die zu ihnen gehörenden Gebäude zu 
rechnen sind. 
6. 
Die Brandversicherungskammer hat die Gemeinden aller vier Jahre erneut nach 
Ortsgefahrenklassen einzuteilen. 
II. 
Grundsätze für die Einschätzung der versicherten Gebäude und Maschinen 
zur Beitragsleistung. 
A. Gebäude. 
Artikel 1. 
Die Gefahr wird bemessen 
a) unmittelbar nach der Bauart, Einrichtung und Benutzung des Gebäudes selbst (eigene 
Gefahr) 
b) mittelbar nach der Möglichkeit der Ansteckung durch andere Gebäude (Ansteckungs- 
gefahr).
	        
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