Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2) Die Rechnung ist mit dem deutlichen Abdrucke des Dienststempels der Gemeindebehörde zu versehen. 
(s) In der Zuwachsliste sind die hinzutretenden Steuerpflichtigen in der Regel in alphabetischer 
Ordnung aufzuführen. 
(4) In der Wegfallsliste sind die Einträge in nachbemerkter Reihenfolge zu bewirken: 
M 
7 * 
— — 
’ — 
d 
2 
— — 7 
— — — 
See. 
die Einträge auf grund des vorjährigen Restverzeichnisses, 
Einkommen= und Ergänzungssteuerkatasters, 
" besonderen Ergänzungssteuerkatasters, 
er Zuwachsliste und 
unter „Hierüber“ die Erstattungen. 
(5) In den Anmerkungsspalten der Zuwachs- und Wegfallslisten sind in den nachstehenden Fällen 
folgende in den Mustereinträgen bereits angewendete abgekürzte Angaben nachgelassen: 
für „erhöht zufolge eingelegter Berufung“, 
„Berfg.“ 
„§ 29 d. G. « 
,,§30Abs.1oderAbs.2d.G.(v.Kl-... 
„8 47 d. G. (v. Kl. ... auf Kl. . )“ 
p„§ 47 d. G. 
„ 30 Abs. 4 d. G.“ 
„§ 88 d. A. V. z. Ekstr. Ges. 
„§ 93 Abs. 2 Z. 1 d. A. V. z. Ekstr. Ges.“ 
„§ 93 Abs. 2 Z. 2 d. A. V. z. Ekstr. Ges.= 
„Rückst.“ 
„E. d. B. S 
„E. d. G. B. “ * * - 
„E. d. E. K. “ - "ö " 
„E. d. Erg. L - 2 — 
„E. d. R. K.“ - - 
„U. d. O. V. G.“ " 
„E. d. F. M. “ * 
— 
auf Kl. . . .)“ 
M 
* M 
t. E.“ für „Entscheidung der Bezirkssteuereinnahme 
Gemeindebehörde 
Einschätzungskommission 
Ergänzungssteuerkommission 
Reklamationskommission 
„Urteil des Oberverwaltungsgerichts 
„Entscheidung des Finanzministeriums“. 
„Nachschätzung“ oder „beitragspflichtig 
geworden“, 
„Nachschätzung von Kl. . . . auf Kl. . . . 
auf grund von § 30 Abs. 1 oder 
Abs. 2 des Gesetzes", 
„Nachzahlung auf laufendes Jahr; 
erhöht von Kl. . . . auf Kl . . .“ 
„Nachzahlung auf fühere Jahre“, 
„Berichtigung infolge Anderung der 
Einkommensteuer nach der Veran- 
lagung“, 
„von weiterer Verfolgung ist abgesehen 
worden“, 
„Erfolglosigkeit 
streckung“, 
„Konkurs; Anmeldung des Rückstandes 
ohne Erfolg geblieben“, 
„hat den . terminlichen Betrag un- 
bezahlt gelassen"“, 
der Zwangsvoll- 
auf eingewendete Rekla- 
mation (oder anderweite 
Reklamation Loder An- 
fechtungsklage oder Be- 
rufung)“.
	        
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