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für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1910.
Inhalt: Nr. 96. Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910. S. 485.
Nr. 96. Verordnung
zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910;
vom 20. Dezember 1910.
Zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.= u. V.=
Bl. S. 217) wird folgendes verordnet:
Abschnitt lI.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Wer Stein= oder Braunkohle aufsuchen, insbesondere erbohren, oder sie
abbauen oder wer einen älteren solchen Betrieb wieder aufnehmen will, muß dies vor
Beginn der Arbeiten dem Bergamt anzeigen.
(2) Er muß hierbei die Ortlichkeit der Arbeiten, insbesondere die Lage der Bohr-
löcher, bei Abbau die Lage und Größe des Kohlenfeldes angeben und seine Berechti-
gung nachweisen. Das Bergamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen, ins-
besondere einer Karte fordern.
(6) Auch wenn der Betrieb oder ein erheblicher Teil davon auf die Dauer oder
auf Zeit eingestellt wird, hat der Unternehmer Anzeige an das Bergamt zu erstatten.
(4) Der Beginn und eine dauernde Einstellung des Betriebs ist vom Unternehmer
auch der Ortspolizeibehörde (§221) anzuzeigen. Ist die Ortspolizeibehörde nicht
zugleich die Ortsverwaltungsbehörde (3§ 221), so legt sie dieser die Anzeige vor.
(6) Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 gelten unbeschadet der Vorschriften des
Abschnitt III des Gesetzes auch von der Aufsuchung und Gewinnung metallischer
Mineralien.
Ausgegeben zu Dresden, den 27. Dezember 1910. 76
Hesetz- und Verordnungsblatt
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