Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Nr. 9. Verordnung, 
öffentliche Geldsammlungen betreffend; 
vom 15. Februar 1910. 
Das Ministerium des Innern hat beschlossen, die Befugnis der Polizeibehörden 
zur Genehmigung öffentlicher Sammlungen von Beiträgen an Geld oder Geldes- 
wert anderweit zu regeln und verordnet hierzu folgendes: 
Die Genehmigung erteilen 
1. wenn die Sammlung nicht über einen einzelnen oder einzelne benachbarte 
amtshauptmannschaftliche oder städtische Bezirke hinaus ausgedehnt werden soll, 
die Amtshauptmannschaften oder die Delegation Sayda, in Städten mit Revi- 
dierter Städteordnung die Stadträte oder die hierfür bestehenden besonderen 
Polizeibehörden und zwar jede für ihren Bezirk. Soll die Sammlung jedoch 
durch Aufruf in öffentlichen Blättern erfolgen, so wird sie lediglich von derjenigen 
Behörde genehmigt, in deren Bezirk die zu unterstützende Person wohnt oder 
der Ertrag der Sammlung sonst Verwendung findet oder, wenn es an einer 
hiernach zuständigen Behörde fehlt, der Veranstalter der Sammlung seinen Wohn- 
ort oder Sitz hat. 
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der zu Unterstützende ein Inländer 
oder Ausländer ist und ob die Sammlung an einem, mehreren oder sämtlichen 
Orten einer Amtshauptmannschaft stattfinden soll. 
Im übrigen sind zuständig 
2. die Kreishauptmannschaften, wenn der Sammelbezirk nicht über den Be- 
zirk einer Kreishauptmannschaft hinausgeht, sonst 
3. das Ministerium des Innern. 
Ausgenommen von dieser Regelung werden Sammlungen, deren Ertrag ganz 
oder zum Teil außerhalb des Deutschen Reichs verwendet werden soll. Sie 
bleiben grundsätzlich ministerieller Genehmigung vorbehalten. Es werden aber die 
unter 1 und 2 genannten Behörden bis auf weiteres hiermit ermächtigt, auch 
solche Sammlungen zu genehmigen, wenn sie ausschließlich zu Zwecken der Mission 
unter Heiden und Juden oder zur Unterstützung von Glaubensgenossen in der 
Zerstreuung veranstaltet werden. Weitere Ermächtigungen bleiben vorbehalten.
	        
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