Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(68) Für die Durchführung der Vorschrift in § 5 Absatz 2 dieser Verordnung kann 
eine dreijährige Frist gewährt werden. 
(4) Soweit sich bei der Umgestaltung bestehender Schulen sonstige Übergangs- 
bestimmungen erforderlich machen, werden sie von dem Ministerium für den einzelnen 
Fall unter billiger Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse getroffen. 
Zu § 27. §9. Das Gesetz und diese Verordnung treten am 1. April 1911 in Kraft. 
Dresden, den 8. Dezember 1910. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert.
	        
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